Qualifizierter Bebauungsplan · In Kraft

BPlan Nr. 13.W.189 Rostock, Hanse- und Universitätsstadt Wohngebiet Nobelstraße

Der Bebauungsplan liegt in der Hanse- und Universitätsstadt Rostock (Ortsteil Biestow). Er ist in Kraft. Das Plangebiet umfasst rund 14,8 Hektar.

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Nicht rechtsverbindlich. Es gilt ausschließlich die Planzeichnung aus dem Bauportal M-V. Planzeichnung im Bauportal ansehen Plandaten: Bauportal M-V, Stand 12.10.2026. Quellen und Hinweise

Auf einen Blick

Angaben laut Bauportal M-V, Stand 12.10.2026

Lage
Hanse- und Universitätsstadt Rostock
Ortsteil Biestow
Kreisfreie Stadt
Rostock
Vermessung in der Region
Rechtsstand
In Kraft
Planart
Qualifizierter Bebauungsplan
Nr. 13.W.189
Fläche
rund 14,8 ha
Planunterlagen
Im Bauportal M-V ansehen

Rechtsstand

Darf hier gebaut werden?

Der Bebauungsplan ist rechtsverbindlich. Er ist Grundlage dafür, was auf den Grundstücken in seinem Gebiet gebaut werden darf. Die Einzelheiten stehen in der Planzeichnung und im Textteil.

Ob Ihr konkretes Vorhaben dazu passt, klärt verbindlich die untere Bauaufsichtsbehörde, zum Beispiel über eine Bauvoranfrage.

Was ist ein qualifizierter Bebauungsplan?

Er setzt mindestens Art und Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen fest. Ein Vorhaben ist zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist (§ 30 Abs. 1 BauGB).

Planinhalt

Wo und wie gebaut werden darf

Die Karte oben zeigt, was der Plan für die einzelnen Flächen festlegt. Tippen Sie auf eine Fläche, um mehr zu erfahren.

Nicht rechtsverbindlich. Unsere Darstellung ist eine Lesehilfe. Rechtlich gilt ausschließlich die Planzeichnung aus dem Bauportal M-V. Planzeichnung im Bauportal ansehen

Die Teilgebiete im Überblick

Teilgebiete mit gleichen Festsetzungen stehen in einer Zeile. Art der Nutzung überall: Allgemeines Wohngebiet.

Teilgebiet Bebaubar Vollgeschosse Oberkante Bauweise Hausform Dach
WA 1 bis 40 % der Fläche (GRZ 0,4) höchstens 7 höchstens 23,5 m offen
WA 2, 4 bis 40 % der Fläche (GRZ 0,4) 3 bis 5 höchstens 17,5 m offen
WA 3 bis 40 % der Fläche (GRZ 0,4) höchstens 5 höchstens 17,5 m offen
WA 5 bis 40 % der Fläche (GRZ 0,4) 2 bis 4 höchstens 14,5 m offen
WA 6, 7 bis 40 % der Fläche (GRZ 0,4) 2 bis 3 höchstens 11,5 m offen
WA 8, 20 bis 30 % der Fläche (GRZ 0,3) höchstens 2 höchstens 10 m offen nur Einzelhäuser 20 bis 50 Grad
WA 9, 10 bis 35 % der Fläche (GRZ 0,35) höchstens 2 höchstens 10 m offen nur Doppelhäuser
WA 11 bis 40 % der Fläche (GRZ 0,4) höchstens 2 höchstens 7,5 m offen
WA 12, 13 bis 60 % der Fläche (GRZ 0,6) 1 bis 2 höchstens 7,5 m
WA 14, 19 bis 40 % der Fläche (GRZ 0,4) höchstens 2 höchstens 12,5 m offen nur Reihenhäuser
WA 15, 16, 18, 23 bis 35 % der Fläche (GRZ 0,35) höchstens 2 höchstens 10 m offen nur Einzel- und Doppelhäuser
WA 17a bis 40 % der Fläche (GRZ 0,4) höchstens 2 höchstens 10 m offen nur Doppelhäuser
WA 17b bis 35 % der Fläche (GRZ 0,35) höchstens 2 höchstens 10 m offen nur Einzelhäuser
WA 21, 22 bis 40 % der Fläche (GRZ 0,4) höchstens 3 höchstens 11,5 m offen

Was die Karte zeigt

  • Allgemeines Wohngebiet

    Für diese Fläche legt der Plan fest, was gebaut werden darf und wie viel.

  • Baufenster (35)

    Gebäude müssen innerhalb der Baugrenze stehen. Nebenanlagen wie Garagen können auch außerhalb zugelassen werden, wenn der Plan nichts anderes festsetzt. Im Plan: Überbaubare Grundstücksfläche mit Baugrenze (§ 23 BauNVO).

  • Baulinie (8)

    Auf dieser Linie muss gebaut werden.

  • Grenze unterschiedlicher Nutzung (17)

    Trennt Bereiche, für die der Plan unterschiedliche Nutzungen oder Maße festlegt.

  • Grünfläche (15)

    Fläche, die grün bleibt, zum Beispiel als Park, Spielplatz oder Garten.

  • Straße und Weg (10)

    Fläche für Straßen, Wege und Plätze. Im Plan: Verkehrsfläche.

  • Fußweg, Parken und Ähnliches (10)

    Verkehrsfläche mit besonderem Zweck, etwa Fußweg, verkehrsberuhigter Bereich oder Parkplatz. Im Plan: Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung.

  • Straßenbegrenzungslinie (5)

    Grenze zwischen Straße und Baugrundstück.

  • Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern (111)

    Hier ist zu pflanzen, was der Plan festsetzt: Bäume, Sträucher oder andere Bepflanzung.

  • Fläche für Natur und Landschaft (4)

    Hier sind Natur und Landschaft zu schützen, zu pflegen oder zu entwickeln.

  • Garagen und Nebenanlagen (16)

    Fläche für Garagen, Stellplätze oder andere Nebenanlagen.

  • Geh-, Fahr- oder Leitungsrecht

    Die Fläche muss für Wege oder Leitungen zugänglich bleiben.

  • Versorgungsanlage (2)

    Fläche oder Leitung für Strom, Wasser, Abwasser oder Ähnliches.

  • Einfahrt (9)

    Hier darf das Grundstück mit dem Auto angefahren werden.

  • Keine Ein- und Ausfahrt (18)

    An dieser Grundstücksseite ist keine Zufahrt erlaubt.

  • Schutz vor Lärm und Abgasen (13)

    Hier gelten besondere Vorkehrungen gegen Lärm oder andere Umwelteinwirkungen.

  • Regenwasser und Wasserabfluss (6)

    Fläche für den Umgang mit Regenwasser, zum Beispiel zum Versickern oder Zurückhalten.

  • Spielplatz

    Grünfläche

  • Bolzplatz

    Grünfläche

  • Verkehrsberuhigter Bereich

    Fußweg, Parken und Ähnliches

  • Fußgängerbereich

    Fußweg, Parken und Ähnliches

Textteil (Teil B)

Der Textteil des Plans im Wortlaut. Öffnen Sie einen Punkt, um ihn zu lesen.

Textliche Festsetzungen

1 Art und Maß der baulichen Nutzung § 9 (1) Nr. 1 BauGB und §§ 1, 16, 19 BauNVO
1.1 In den Allgemeinen Wohngebieten (WA) sind

In den Allgemeinen Wohngebieten (WA) sind

  • Wohngebäude, die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften, nicht störende Handwerksbetriebe sowie Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke allgemein zulässig;
  • Betriebe des Beherbergungsgewerbes und sonstige nicht störende Gewerbebetriebe – jwls. einschl. Ferienwohnungen – , Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe sowie Tankstellen unzulässig. Im Übrigen gelten die Vorschriften der §§ 4, 12-14 BauNVO.

§ 1 (3), (6), (9) BauNVO

1.2 Höhe baulicher Anlagen

1.2.1 Höhenbezug: Maßgeblich für die Bestimmung der Höhe baulicher Anlagen und die Höhenlage der Geländeoberfläche i. S. d. LBauO M-V ist das Höhenniveau der zur Grundstückserschließung bestimmten Verkehrsfläche im Mittelpunkt des Anschlussbereichs (Grundstückszufahrt) an das jeweilige Baugrundstück.

1.2.2 Als Oberkante gilt die Höhenlage des oberen Gebäudeabschlusses (First, Attika etc.); eine Überschreitung der festgesetzten Oberkante durch untergeordnete technische Aufbauten (Schornsteinkopf, Endrohr von Be-/ Entlüftungsleitungen etc.) ist zulässig.

1.2.3 In den Bereichen, in denen die zugelassene Zahl der Vollgeschosse in Teil A mit ‚*‘ gekennzeichnet ist, ist das oberste Vollgeschoss als Staffelgeschoss mit einer Grundfläche von höchstens 80 % der Grundfläche des darunter liegenden Geschosses und mit einem umlaufenden Versatz von mind. 0,5 m gegenüber den Fassaden des darunter liegenden Geschosses auszubilden. Von dem Fassadenversatz können Ausnahmen für Treppenhäuser zugelassen werden.

1.3 Zulässige Grundfläche

Zulässige Grundfläche (§ 19 (4) BauNVO) In den Baugebieten 1 – 7, 18, 21 - 23 darf die zulässige Grundfläche durch die Grundflächen von Tiefgaragen und ihren Zufahrten bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8 überschritten werden, soweit die Tiefgaragen unterhalb der Geländeoberfläche liegen und dauerhaft begrünt werden. Die nicht überbauten Teile der Tiefgaragen sind zu 50% mit standortgerechten Gräsern, Stauden und Gehölzen zu begrünen; dazu ist eine Substratschicht von mind. 80 cm aufzubringen. Die restlichen 50% sind mit Rasen auf einer Substratschicht von mind. 20 cm zu begrünen. Die Begrünung ist dauerhaft zu unterhalten und zu erhalten; Pflanzenausfälle sind zu ersetzen. (i. V. m. § 9 (1) Nr. 25 a BauGB)

2 Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche, Stellung baulicher Anlagen § 9 (1) Nr. 2, 4 BauGB
2.1 In den Baugebieten 12 und 13, die für eine Bebauung mit Gartenhofhäusern festgesetzt …

In den Baugebieten 12 und 13, die für eine Bebauung mit Gartenhofhäusern festgesetzt sind, sind die Gebäude jeweils an mind. 2 gemeinsamen Grundstücksgrenzen ohne eigene Abstandsflächen so aneinanderzubauen, dass funktional und gestalterisch eine baulichen Einheit innerhalb der Hausgruppe entsteht.

2.2 Zum Zwecke der vertikalen Fassadengliederung kann für Gebäudeteile ein Zurücktreten …

Zum Zwecke der vertikalen Fassadengliederung kann für Gebäudeteile ein Zurücktreten hinter die Baulinien in mehr als geringfügigem Ausmaß als Ausnahme zugelassen werden. (§ 23 (2) BauNVO)

2.3 Für Vorbauten (Veranden, Erker) und Balkone, die insgesamt nicht mehr als ein Drittel der …

Für Vorbauten (Veranden, Erker) und Balkone, die insgesamt nicht mehr als ein Drittel der Gebäudebreite einnehmen, kann ein (straßenseitiges) Vortreten vor die Baugrenzen bis max. 1,50 m als Ausnahme zugelassen werden. Für die Errichtung ebenerdiger Terrassen und für Balkone kann eine Überschreitung der rückwärtigen (straßenabgewandten) Baugrenzen bis max. 4 m als Ausnahme zugelassen werden. Die Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen bleibt hiervon unberührt. (§ 23 (3) BauNVO)

2.4 In den Baugebieten WA 1 – 7, 18, 21 – 22 sind Pkw-Stellplätze nur unterirdisch in …

In den Baugebieten WA 1 – 7, 18, 21 – 22 sind Pkw-Stellplätze nur unterirdisch in Tiefgaragen oder oberirdisch nur in Sammelgaragen zulässig. Von der Planstraße A ist die Garagenzufahrt jeweils nur in dem gem. Teil A dafür festgesetzten Bereich zulässig; geringfügige Abweichungen bis 3 m können zugelassen werden. In den Tiefgaragen und oberirdischen Sammelgaragen sind Nebenanlagen aller Art zulässig, die den im zugehörigen Baugebiet ausgeübten Nutzungen dienen. (§§ 12 (4), 14, 23 (5) BauNVO)

2.5 Garagen und überdachte Stellplätze (Carports) i. S. v. § 12 BauNVO sowie Nebenanlagen i. …

Garagen und überdachte Stellplätze (Carports) i. S. v. § 12 BauNVO sowie Nebenanlagen i. S. v. § 14 (1) BauNVO dürfen außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen und der dafür festgesetzten Flächen nur hinter der Flucht der vorderen (straßenseitigen) Baulinie/Baugrenze zugelassen werden. (§ 12 (6), 23 (5) BauNVO)

3 Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser und Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung von Schäden durch Starkregen § 9 (1) Nr. 14, 16 c, 20 BauGB
3.1 In den Baugebieten WA 1 – 4, 11 – 13, 21 und 22 sind die Dachflächen zur Rückhaltung von …

In den Baugebieten WA 1 – 4, 11 – 13, 21 und 22 sind die Dachflächen zur Rückhaltung von Niederschlagswasser als Retentionsdächer mit einem Wasserspeichervermögen von mind. 25 l/m² der abflusswirksamen Gesamtdachfläche auszubilden sowie durch Ausbringen einer flachwüchsigen Gräser-/Kräutermischung und einer flachwüchsigen Sedumsprossenansaat auf einer mind. 10 cm starken Substratschicht extensiv zu begrünen. Aufgeständerte Anlagen zur Nutzung von Sonnenenergie sind zulässig. Für die Dachbegrünung ist eine mind. 3-jährige Fertigstellungs- und Entwicklungspflege mit 2 x jährlichen Pflegegängen sowie anschließend der dauerhafte Erhalt zu gewährleisten.

3.2 In den Baugebieten WA 5 – 10, 14 – 20 und 23 ist die Regenwasser-Ableitung von den …

In den Baugebieten WA 5 – 10, 14 – 20 und 23 ist die Regenwasser-Ableitung von den Baugrundstücken in das öffentliche Kanalnetz durch technische Einrichtungen zur Regenwasserrückhaltung und -versickerung zu verzögern. Dazu ist im Nebenschluss zum Oberflächenwasseranschluss des Grundstücks an die öffentliche Kanalisation je m² zulässiger Grundfläche dauerhaft ein Retentionsvolumen von mind. 25 l mit definiertem Abfluss sowie integrierter Speicherlamelle bereitzustellen und funktionsfähig zu unterhalten (Versickerungsrigole, Regenwasserzisterne, Retentionsdach).

3.3 Durch Geländemodellierung mit entsprechend muldenförmiger Gestaltung ist in den mit Nr. 1 …

Durch Geländemodellierung mit entsprechend muldenförmiger Gestaltung ist in den mit Nr. 1 (in einer Raute) bezeichneten Grünflächen ein Wasserretentionsvolumen von insgesamt mind. 12.000 m³ und in den mit Nr. 3* (in einer Raute) bezeichneten Grünflächen ein Wasserretentionsvolumen von insgesamt mind. 1.800 m³ herzustellen. Das im System der öffentlichen Regenwasserkanalisation bestehende Rückstauvolumen kann angerechnet werden.

4 Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft; Anpflanzgebote, Bindungen für die Erhaltung von Bäumen und sonstigen Bepflanzungen § 9 (1) Nr. 20, 25 und (6) BauGB
4.1 In der Planstraße A ist eine Baumreihe aus 20 standortgerechten Laubbäumen einer Art in …

In der Planstraße A ist eine Baumreihe aus 20 standortgerechten Laubbäumen einer Art in der Pflanzqualität Hochstamm, 18/20, 4 x v., m. B. zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten bzw. bei Ausfällen zu ersetzen (sh. Hinweis G). Abweichungen von den in Teil A festgesetzten Standorten sind zulässig. Um die Baumstandorte ist eine Blumen-Kräuterrasenmischung einzubringen und ca. 3 bis 5 x jährlich nach dem 1. Juli zu mähen; das Mähgut ist abzutransportieren. Die Baumscheibe ist in einer Mindestgröße von 12 m² und einer Mindestbreite von 2,5 m wasser- und luftdurchlässig herzustellen, von ober- und unterirdischen Befestigungen freizuhalten und durch geeignete Maßnahmen vor Verdichtung zu schützen. Die Standsicherung erfolgt mittels Dreibock mit Entfernung nach dem 5. Standjahr. Für die Pflanzung wird eine über 5 Jahre laufende Fertigstellungs- und Entwicklungspflege festgesetzt. In den ersten 10 Jahren sind 2 bis 3 Erziehungsschnitte durchzuführen.

4.2 In den Planstraßen B, C, D und E sind insgesamt 14 standortgerechte Laubbäume in der …

In den Planstraßen B, C, D und E sind insgesamt 14 standortgerechte Laubbäume in der Pflanzqualität Hochstamm, 18/20, 4 x v., m. B. zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten bzw. bei Ausfällen zu ersetzen (sh. Hinweis G). Die Vorschriften gem. TF 4.1, S. 2 und 4 - 7 sind anzuwenden.

4.3 In der Grünfläche nördlich des Fuß-/Radweges am Baugebiet WA 2 sind insgesamt 11 …

In der Grünfläche nördlich des Fuß-/Radweges am Baugebiet WA 2 sind insgesamt 11 standortgerechte Laubbäume in der Pflanzqualität Hochstamm, 16/18, 3 x v., m. B. zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten (sh. Hinweis G). Der Pflanzabstand der Bäume innerhalb der Reihe beträgt mind. 8 m und zur Wegekante mind. 2,5 m. Die Vorschriften gem. TF 4.1, S. 2 und 4 - 7 sind anzuwenden.

4.4 Auf den mit Nr. 1 (in einer Raute) bezeichneten Grünflächen mit der Zweckbestimmung …

Auf den mit Nr. 1 (in einer Raute) bezeichneten Grünflächen mit der Zweckbestimmung ‚Regenwasserbewirtschaftung‘/ ‚Extensivwiese‘ ist in den in Teil A gekennzeichneten Flächen jeweils ein offenes Fließgewässer mit naturnahen Sohl- und Uferstrukturen herzustellen (Entrohrung Vorfluter 7/2/1 in 2 Abschnitten). Die Uferböschungen sind mit variierenden Neigungen 1:7 bis 1:3 anzulegen (sh. TF 3.3). Beidseitig ist ein dauerhaft nutzungsfreier Gewässerrandstreifen von mind. je 5 m Breite (ab Böschungsoberkante) einzurichten, der höchstens 1 x jährlich, jeweils nach dem 15. Juni gemäht werden kann; das Mähgut ist abzutransportieren. Bei der Gewässerunterhaltung anfallendes Mähgut ist außerhalb der Uferrandstreifen zu lagern. Der südliche Gewässerrandstreifen ist durch Eichenspaltpfähle gegen die Ackerflächen (Flst. 114/1, 115/4) abzugrenzen. Die verbleibende Fläche ist als Brachfläche durch Selbstbegrünung mit der Nutzungsoption zur Mähwiese zu entwickeln und dauerhaft zu unterhalten. Die Flächen sind nach dem 1. September höchstens 1 x jährlich aber mindestens alle 3 Jahre mit Messerbalken bei einer Mahdhöhe von 10 cm über der Geländeoberkante zu mähen. Das Mähgut ist abzutransportieren. Jegliche Bearbeitung wie Düngung, Einsaaten, Bodenbearbeitung, Melioration u. ä. ist auszuschließen. (i. V. m. § 9 (1) Nr. 14, 16 c BauGB und § 44 (5) BNatSchG)

4.5 Die mit Nr. 2 (in einer Raute) bezeichneten Grünflächen mit der Zweckbestimmung …

Die mit Nr. 2 (in einer Raute) bezeichneten Grünflächen mit der Zweckbestimmung ‚Naturbelassen‘ sind nach Einsaat einer Saatgutmischung des Typs ‚Landschaftsrasen mit Kräutern‘ als extensive Mähwiese zu entwickeln. In diesen Flächen sind 17 standortgerechte Laubbäume in der Pflanzqualität Hochstamm, 16/18, 3 x v., m. B. zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten (sh. Hinweis G). Der Pflanzabstand der Bäume untereinander beträgt mind. 8 m und zur Wegekante mind. 2,5 m. Die Vorschriften gem. TF 4.1, S. 2 und 4 - 7 sind anzuwenden.

4.6 Die mit Nr. 3, 3* (in einer Raute) bezeichneten Grünflächen mit der Zweckbestimmung …

Die mit Nr. 3, 3* (in einer Raute) bezeichneten Grünflächen mit der Zweckbestimmung ‚Grünverbindung‘/‚Regenwasserbewirtschaftung‘ sind mit Einsaat einer Saatgutmischung des Typs ‚Landschaftsrasen mit Kräutern‘ anzulegen (Böschungsneigung 1:7 bis 1:3; sh. TF 3.3). Die Anlage von Wegen und Plätzen ist auf maximal 10 % der Gesamtfläche zulässig. In den Flächen sind außerhalb der potenziellen Regenwasser-Anstauzone insgesamt 48 standortgerechte Laubbäume in der Pflanzqualität Hochstamm, 16/18, 3 x v., m. B. zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Davon sind jeweils 5 Bäume beidseitig der Querungen mit der Planstraße A anzuordnen. Der Pflanzabstand der Bäume untereinander beträgt 8 m, zu Wegen mind. 2,5 m und zu Baugrenzen mind. 6 m. Die Vorschriften gem. TF 4.1, S. 2 und 4 - 7 sind anzuwenden.

4.7 Der öffentliche Spielplatz ist für die Altersgruppe 7 - 13 Jahre mit einer …

Der öffentliche Spielplatz ist für die Altersgruppe 7 - 13 Jahre mit einer Nettospielfläche von ca. 500 m² anzulegen. Es sind Spielgerätekombinationen für Kinder der Altersgruppe mit entsprechenden Fallschutzbereichen und -materialien sowie dazugehörige Wege und Aufenthaltsbereiche herzustellen. Für eine Begrünung sind Gehölz- und Strauchgruppen aus ungiftigen und standortgerechten Pflanzen zu verwenden.

4.8 Der öffentliche Bolzplatz ist für die Altersgruppe 14 - 19 Jahre mit einer …

Der öffentliche Bolzplatz ist für die Altersgruppe 14 - 19 Jahre mit einer Nettospielfläche von ca. 800 m² anzulegen. Bei der Herstellung des Bolzplatzes sind die Vorgaben des Merkblatts „Technische Anforderungen für Spiel- und Sportgeräte auf Spielanlagen sowie für Spielstationen der Hansestadt Rostock" (Amt für Stadtgrün, Naturschutz und Landschaftspflege, Rostock 2010) zu beachten. Die Fläche ist mit einem Ballfangzaun abzugrenzen.

4.9 Die zum Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft festgesetzten Maßnahmen nach Nr. …

Die zum Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft festgesetzten Maßnahmen nach Nr. 4.1 – 4.5 werden den Baugebieten und Verkehrsflächen im Plangebiet nach Maßgabe der jeweils zulässigen Grundfläche (Versiegelung) gesammelt zugeordnet. (§ 9 (1a) BauGB)

4.10 Die vorhandenen geschützten Bäume im Baubereich sind während der Bauzeit gemäß DIN 18920 …

Die vorhandenen geschützten Bäume im Baubereich sind während der Bauzeit gemäß DIN 18920 durch einen ortsfesten mindestens 2 m hohen Zaun zu schützen. Der gesamte Wurzelbereich ist zu umgrenzen. Dieser umfasst den Kronentraufbereich zuzüglich 1,50 m.

5 Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen (Immissionsschutz) § 9 (1) Nr. 24 BauGB
5.1 Für Räume, die dem ständigen Aufenthalt von Personen dienen (z. B. Wohn- und Schlaf- und …

Für Räume, die dem ständigen Aufenthalt von Personen dienen (z. B. Wohn- und Schlaf- und Kinderzimmer, Büroräume), sind unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Raumarten und in Abhängigkeit von den in der Planzeichnung dargestellten maßgeblichen resultierenden Außenlärmpegeln La,res Anforderungen gem. DIN 4109 an die Luftschalldämmung der Außenbauteile durch Einhaltung der nachstehenden Gesamt bewerteten Bau-Schalldämm-Maße R'w,ges der Außenbauteile zu erfüllen: Bettenräume in Krankenanstalten und Sanatorien: ………………………. R'w,ges= La,res – 25 dB Aufenthaltsräume in Wohnungen, Unterrichtsräume und Ähnliches: …… R'w,ges= La,res – 30 dB Büroräume und Ähnliches: ……………………………………………… …. R'w,ges= La,res – 35 dB. Für die von der Lärmquelle abgewandten Gebäudeseiten darf der maßgebliche Außenlärmpegel ohne besonderen Nachweis um 5 dB bei offener Bebauung bzw. um 10 dB bei geschlossener Bebauung und bei Innenhöfen gemindert werden. Unabhängig von dem jeweils maßgeblichen resultierenden Außenlärmpegel sind mindestens einzuhalten: R'w,ges = 35 dB für Bettenräume in Krankenanstalten und Sanatorien und R'w,ges = 30 dB für Aufenthaltsräume in Wohnungen, Unterrichtsräume und Ähnliches, sowie für Büroräume und Ähnliches.

5.2 An den Ein- und Ausfahrten von Tief- und Sammelgaragen sind Vorkehrungen zur Vermeidung …

An den Ein- und Ausfahrten von Tief- und Sammelgaragen sind Vorkehrungen zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der Wohnungen durch Licht- und Schallimmissionen zu treffen. Die innenseitigen Wände und Decken der Tiefgaragenein- und -ausfahrten sind schallabsorbierend (Absorptionsgrad D La von 8 bis 11 dB) und nach dem Stand der Technik auszuführen. Münden die Garagenein- und -ausfahrten an Gebäudefassaden, sind vorrangig Nebenräume wie Bäder, Küchen, Flure u. ä. an den nahe liegenden Fassadenbereichen anzuordnen. Ist dies nicht möglich, sind andere bauliche Maßnahmen (z. B. nicht öffenbare Fenster, verglaste Vorbauten oder geschlossene Laubengänge) vorzusehen, mit denen eine ausreichende Schalldämm- bzw. Schirmwirkung erzielt wird.

5.3 Luftwärmepumpen und vergleichbare Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass sie …

Luftwärmepumpen und vergleichbare Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass sie keine tieffrequenten Geräusche erzeugen und unter Berücksichtigung aller Anlagen im Einwirkungsbereich die Immissionsrichtwerte der TA Lärm am nächstgelegenen Immissionsort nicht überschreiten. Dazu sind in Abhängigkeit von ihrer Schallleistung folgende Mindestabstände zur nächstgelegenen Öffnung eines schutzbedürftigen Raumes (Wohn-,Schlaf-,Kinderzimmer) oder zu einem Außenwohnbereich (Terrasse, Balkon) von Wohngebäuden auf den Nachbargrundstücken einzuhalten: Schallleistungspegel Die Berechnung der Mindestabstände beinhaltet einen Zuschlag für Ton- und Informationshaltigkeit von 3 dB(A). Ausnahmen von den Mindestabständen können gestattet werden, wenn unter Berücksichtigung des Aufstellortes oder besonderer Abschirmvorkehrungen rechnerisch nachgewiesen wird, dass die Anforderungen der TA-Lärm für Allgemeine Wohngebiete ein

6 Örtliche Bauvorschriften
6.1 Einfriedungen innerhalb eines Abstands von 5 m zu den Planstraßen A – E und den …

Einfriedungen innerhalb eines Abstands von 5 m zu den Planstraßen A – E und den öffentlichen Fußwegen dürfen eine Höhe von 1,2 m ü. G. nicht überschreiten und nicht in der Gestalt und Wirkung einer Mauer (auch Gabionen oder Feldstein-Trockenmauern) ausgebildet werden. Einfriedungen sonstiger Grundstücksteile dürfen eine Höhe von 1,8 m ü. G. nicht überschreiten. Einfriedungen dürfen die straßenseitige Begrenzung des Baugebietes (Grundstücksgrenze) nicht übertreten; Hecken sind mit artgerecht entsprechend zurückversetzter Pflanzlinie anzulegen (Rückversatz der Pflanzlinie mind. 0,5 m) und jährlich zu schneiden.

6.2 Plätze für bewegliche Abfallbehälter auf den Baugrundstücken sind durch Anpflanzungen …

Plätze für bewegliche Abfallbehälter auf den Baugrundstücken sind durch Anpflanzungen oder bauliche Verkleidungen vor direkter Sonneneinstrahlung zu schützen.

6.3 Der Grundstücksbereich zwischen der Flucht der straßenseitigen Baugrenze und der …

Der Grundstücksbereich zwischen der Flucht der straßenseitigen Baugrenze und der anliegenden Verkehrsfläche (Vorgarten) ist außerhalb notwendiger Zugänge/Zufahrten/Pkw- und Fahrradabstellplätze zu begrünen und zu bepflanzen. Eine Gestaltung unbebauter Grundstücksflächen einschließlich privater Hausgärten mit Schotter, Split, Kies oder anderen Stein- oder Kunststeinmaterialien sowie eine Nutzung als Arbeits- oder Lagerfläche sind unzulässig.

6.4 Abweichend von § 6 (8) LBauO M-V dürfen Carports (straßenseitig offene Kleingaragen) …

Abweichend von § 6 (8) LBauO M-V dürfen Carports (straßenseitig offene Kleingaragen) innerhalb der in den Baugebieten WA 11 – 14 und WA 19 festgesetzten Flächen für Carports über die gesamte Länge der Grundstücksgrenze zur angrenzenden Wohnbebauung ohne eigene Abstandsflächen errichtet werden, wenn sie eine mittlere Wandhöhe bis zu 3 m nicht überschreiten und ohne Öffnungen zu der benannten Nachbargrenze ausgeführt werden.

6.5 Die in Teil A festgesetzten Mindestdachneigungen dürfen für die genannten Nebengebäude …

Die in Teil A festgesetzten Mindestdachneigungen dürfen für die genannten Nebengebäude, Garagen und Carports unterschritten werden.

6.6 Im Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes sind die Grünflächengestaltungssatzung der …

Im Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes sind die Grünflächengestaltungssatzung der Hanse- und Universitätsstadt Rostock vom 16.10.2023 und § 2 Satz 2 der Spielflächensatzung der Hansestadt Rostock vom 13.12.2023 nicht anzuwenden.

Hinweise

A Die DIN 18920 und das Merkblatt „Technische Anforderungen für Spiel- und Sportgeräte auf …

Die DIN 18920 und das Merkblatt „Technische Anforderungen für Spiel- und Sportgeräte auf Spielanlagen sowie für Spielstationen der Hansestadt Rostock" sind im Amt für Stadtgrün, Naturschutz und Friedhofswesen der Hansestadt Rostock, Am Westfriedhof 2 in 18059 Rostock einsehbar (vgl. TF 4.8). Die DIN 4109 ist im Bauamt der Hansestadt Rostock, Abt. Bauordnung, im Haus des Bauens und der Umwelt, Holbeinplatz 14 in 18069 Rostock einsehbar (vgl. TF 5.1).

B Zum Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft i. S. v. § 1 a (3) BauGB und § 44 …

Zum Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft i. S. v. § 1 a (3) BauGB und § 44 (1, 5) BNatSchG werden Maßnahmen außerhalb des Plangebietes auf den Flst. 65/48, 65/50 (Gmk. Gr. Stove, Fl. 1), und dem Flst. 124/52 (Gmk. Sildemow, Fl. 3) und dem Flst. 113/7 (Gmk. Biestow, Fl. 1) durchgeführt:

  • Entwicklung von Extensivacker (Ackerwildkrautfläche) auf insgesamt 46.059 m² mit dem Ziel einer dauerhaft naturschutzgerechten Bewirtschaftung und Pflege
  • Anlage von Blühstreifen auf mind. 8.000 m²
  • Optimierung und Erweiterung eines temporär wasserführenden Kleingewässers als Laichgewässer. Die Durchführung und der dauerhafte Bestand der Maßnahmen sind durch städtebaulichen Vertrag gesichert.
C Zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Verbotshandlungen i. S. v. § 44 (1, 5) BNatSchG …

Zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Verbotshandlungen i. S. v. § 44 (1, 5) BNatSchG sind nachfolgende organisatorische Hinweise zu beachten: 48 dB(A) 53 dB(A) 58 dB(A) 63 dB(A) (§ 9 (4) BauGB i. V. m. § 86 (1, 3) LBauO M-V) 4.1 X X X X X X X X des § 10 des Baugesetzbuchs (BGBl. I S. Nr. 6), sowie nach § vom (GVOBl. vom 01.07.2026 Nobelstraße" des Straßenbahnhaltepunktes Papendorf, bestehend 4.5 4.6 X X X X X X X X X X X X (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung 3634), zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 04.01.2023 (BGBl. 86 der Landesbauordnung M-V (LBauO M-V) in der Fassung 15.10.2015 (GVOBl. M-V 2015 S. 344), zuletzt geändert durch M-V S. 1033), wird nach Beschlussfassung durch die folgende Satzung über den Bebauungsplan Nr. 13.W.189 in Rostock, südlich des Wohngebietes Biestow / Weidengrund ‚Südblick‘ an der Stadtgebietsgrenze mit aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B)

Rechtsverbindlich ist nur der Originalplan der Gemeinde. Die Darstellung hier ist eine Lesehilfe. Stand 12.10.2026.

Welche Vermessung Sie wann brauchen

Für ein Wohnhaus in diesem Gebiet sind in der Regel diese Vermessungen nötig.

  1. Vor dem Kauf: Grenzen klären

    Neue Grundstücke werden oft ohne Grenzsteine gebildet. Legen Sie im Kaufvertrag fest, wer Flurstücksbildung und Schlussabmarkung bezahlt. Grenzen und Grundstücke

  2. Für die Planung: Lage- und Höhenplan

    Grundlage für Ihr Architekturbüro, mit Grenzen, Höhen und den Festsetzungen des Plans. Lage- und Höhenplan

  3. Für den Bauantrag: Lageplan

    Er ist nach § 7 BauVorlVO M-V vorgeschrieben. Reichen Gebäude oder Abstandsflächen näher als 0,5 m an die Grenze, muss ihn eine amtliche Vermessungsstelle erstellen, zum Beispiel Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure.

  4. Vor Baubeginn: Absteckung

    Wir übertragen Ihr Vorhaben mit Grob- und Feinabsteckung auf das Grundstück und übergeben der Baufirma Höhenfestpunkte. Vermessung für Bauherren

  5. Nach Fertigstellung: Gebäudeeinmessung

    Sie ist nach § 28 GeoVermG M-V Pflicht. Haben wir Lageplan und Absteckung erstellt, sinkt die Gebühr um 10 %. Gebäudeeinmessung

Woher die Angaben stammen

Bebauungspläne und Satzungen
Bauportal Mecklenburg-Vorpommern. Wir übernehmen die dort veröffentlichten Angaben in unsere Datenbank, letzter Abgleich am 12.10.2026. Diesen Plan im Bauportal M-V ansehen
Flurstücke
Amtliches Liegenschaftskataster, © GeoBasis-DE/M-V. Die Karte lädt die Flurstücke rund um das Plangebiet direkt vom Geodatenserver des Landes.
Hintergrundkarten
basemap.de © GeoBasis-DE/BKG (CC BY 4.0), Luftbild © GeoBasis-DE/M-V.

Rechtsverbindlich sind nur die bekannt gemachten Planunterlagen der Gemeinde. Unsere Darstellung dient der Orientierung. Hat sich seit dem letzten Abgleich etwas geändert, kann sie vom Bauportal abweichen.

Sie planen in diesem Baugebiet?

Wir sagen Ihnen, welche Vermessung Sie brauchen, und erstellen Lageplan, Absteckung und Gebäudeeinmessung aus einer Hand.