Lagepläne und Bauvermessung

Ob Einfamilienhaus, mehrstöckiges Büro- und Geschäftshaus, Fabrikations- oder Windenergieanlage aktuelle Lage- und Höhenpläne vom Baugrundstück und der Umgebung sind zur Planung von Bauvorhaben in der Regel unerlässlich.

Durch amtliche Lagepläne und vermessungstechnische Absteckungen unterstützen wir Sie zudem auch bei der Genehmigung und Errichtung Ihres Vorhabens und greifen dabei auf langjährige Erfahrungen und ein aktuelles Knowhow in Bezug auf rechtliche Rahmenbedingungen zurück.

Eine Übersicht über Vermessungsleistungen, die im Zuge der Planung und Errichtung Ihres Bauvorhabens in der Regel erforderlich sind, haben wir hier für Sie zusammengestellt.

ÖbVI

Als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure (ÖbVI) begleiten wir Ihr Vorhaben von den ersten Planentwürfen bis zur Fertigstellung und beraten Sie insbesondere in Fragen der örtlichen Grenzsituation.

Kosten

Gern erstellen wir Ihnen für Ihr Vorhaben ein entsprechendes Angebot. Hierzu können Sie die gewünschten Leistungen online zusammenstellen und ein Angebot anfordern.

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Baurechtsberatung

Baurechtsberatung

Bei der Planung und Errichtung von Bauvorhaben sind verschiedene Rechtsvorschriften zu beachten. Um den Ansprüchen der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern und der Bauvorlagenverordnung gerecht zu werden, liefern wir Ihnen die entsprechenden Datengrundlagen, beraten Sie bezüglich Grenzabständen und erstellen Ihnen den Lageplan zum Bauantrag entsprechend § 7 BauVorlVO M-V.

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Lage- und Höhenpläne

Lage- und Höhenpläne

Für die Planung Ihres Bauvorhabens erstellen wir Ihnen Lage- und Höhenpläne bspw. mit folgenden Inhalten:

  • Katasterinformationen, z. B. Flurstücksgrenzen, Flurstücksbezeichnungen
  • Lage- und Höhe der örtlichen Situation im angegebenen Planungsbereich
  • mit Gebäuden, Topographie und Höhen (Straßen, Wege, Schächte, Bäume, Gewässer etc.)
  • Höhenlage der öffentlichen Verkehrsfläche und des Baugrundstücks
  • Gebäude, First- und Außenwandhöhen der vorhandenen baulichen Anlagen und der benachbarten Gebäude soweit sie notwendig sind
  • bei Bedarf Einarbeitung des Leitungsbestands der Träger öffentlicher Belange (TÖB)
  • bauplanungsrechtliche Festsetzungen (aus Bebauungsplänen, Innenbereichssatzungen oder anderen Satzungen), insb. Art und Maß der baulichen Nutzung.

Individuell auf Ihre Anforderungen abgestimmt, kann ein Lage- und Höhenplan als Grundlage für Ihre Entwurfsplanung, als Vorplanung für Ihre Bauvorlage, als Plangrundlage für einen Bebauungsplan oder zur abschließenden Bestandsdokumentation dienen.

Mit Ergänzung eines Lage- und Höhenplans um Ihr geplantes Vorhaben inkl. Abstandsflächen, Stellplätzen und Außenanlagen sowie ggf. Berechnung der Grundflächenzahl (GRZ) liefern wir Ihnen für Ihren Bauantrag den amtlichen Lageplan (Lageplan als Bauvorlage) gemäß § 7 Abs. 3 ff BauVorlVO M-V.

Häufig sind Abweichungen von Anforderungen des öffentlichen Baurechts zur Realisierung eines Vorhabens (sog. Baulasten) erforderlich. In Vorbereitung auf die Eintragung von Baulasten erstellen wir Ihnen

  • das Formular zur Baulastenerklärung/ Baulastenübernahme sowie
  • den amtlichen Lageplan mit Darstellung der einzutragenden Baulast und
  • stellen einen Auszug aus der aktuellen Liegenschaftskarte bereit.

Unsere Leistungen auf einen Blick.

  • Lage- und Höhenplan zur Entwurfsvermessung oder Bestandserfassung
  • Plangrundlage für einen Bebauungsplan
  • Amtlicher Lageplan (Lageplan als Bauvorlage)
  • Lageplan zur Baulastenübernahme
  • Lageplan für eine Abgeschlossenheits­bescheinigung bzw. zur Bildung von Sondereigentum (Wohnen oder Gewerbe) einschließlich Bauzeichnungen

Baulasten

Durch Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde können Grundstückseigentümer öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu ihrem Grundstück übernehmen, z. B. Abstandsflächen-, Zufahrts- und Leitungsbaulasten. Baulasten werden mit Eintragung in das Baulastenverzeichnis wirksam und wirken auch gegenüber Rechtsnachfolgern (z. B. bei Weiterverkauf). Hier erfahren Sie mehr.

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Digitale Geländemodelle

Digitale Geländemodelle

Häufig sind für digitale Fachplanungen einfache Lage- und Höhenpläne mit punktuellen Höheninformationen und Reliefkanten nicht ausreichend. Digitale Geländemodelle (DGM) beschreiben die Geländeoberfläche maßstabsunabhängig ohne Vegetation und Gebäude/Bauwerke. Sie können in unterschiedlicher Auflösung unter Einbeziehung von Geländebruchkanten erzeugt werden und auch Schummerungen und Höhenlinien darstellen.

Einsatzmöglichkeiten sind z. B. Bebauungspläne, Trassenplanungen, Volumenberechnungen, Reliefanalysen sowie Emissions- und Immissionsberechnungen.

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Absteckungen für die Bauausführung

Absteckungen für die Bauausführung

Im Rahmen einer Absteckung wird Ihr geplantes Bauvorhaben (z. B. Wohnhaus) in die Örtlichkeit auf dem Baugrundstück übertragen.

Um Ihnen als Bauherr oder Baufirma die Platzierung auf dem Grundstück anzuzeigen, werden im Zuge einer Grobabsteckung erforderliche Hauptpunkte mit z. B. Holzpflöcken gekennzeichnet. Die Grobabsteckung dient der Vorbereitung von Erdarbeiten bzw. dem Ausheben einer Baugrube.

Hierbei ist es erforderlich, dem Bauunternehmen zusätzlich Höhenbezugspunkte zu übergeben, so dass Ihr Vorhaben auch in der Höhenlage entsprechend der Genehmigungsplanung ausgeführt werden kann.

Nach Abschluss der vorbereitenden Erdarbeiten erfolgt die auf wenige Millimeter-genaue Feinabsteckung des Bauvorhabens. Die Absteckung erfolgt dabei z. B. mit Nagel auf Holzpflöcken oder mit Nagel auf Schnurgerüsten. Schnurgerüste werden dabei i. d. R. auf Grundlage einer Grobabsteckung durch die Baufirma oder uns errichtet.

Bei größeren Bauprojekten können ebenfalls je nach Baufortschritt einzelne Achsen feinabgesteckt werden.

Die Absteckung wird in einem sog. Absteckungsplan dokumentiert, geprüft und Ihrer Baufirma sowie Ihnen als Bauherrn übergeben.

Unsere Leistungen auf einen Blick.

  • Grob- und Feinabsteckungen
  • Absteckungen von Achsen und Trassen
  • Höhenbezugspunkte
  • Absteckung des Baugeländes oder von Baugruben
  • Nicht-amtliche Absteckung festgestellter Grenzpunkte und temporäre Kennzeichnung

Was ist eine Erstabsteckung?

Die Erstabsteckung umfasst das Abstecken der Hauptachsen der baulichen Anlagen, der Grenzen des Geländes und das Schaffen notwendiger Höhenfestpunkte (mindestens zwei). Die Erstabsteckung liegt gemäß § 3 Abs. 2 VOB-B in der Verpflichtung der Bauherrin bzw. des Bauherrn. Für das Bauunternehmen ist die zur Verfügung gestellte Erstabsteckung maßgebend.

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Ingenieur­vermessung

Ingenieurvermessung

Hohe bis sehr hohe Genauigkeitsanforderungen bei schwierigen äußeren oder objektspezifischen Bedingungen kennzeichnen unser Tätigkeitsfeld der Ingenieurvermessung. Diesen Anforderungen begegnen wir mit langjähriger Erfahrung, hochqualifiziertem Personal und modernster Technik. Wir gewährleisten zudem eine reibungslose Zusammenarbeit mit anderen Gewerken und Ingenieurdisziplinen.

Benötigt wird die Ingenieurvermessung in der Regel bei größeren Bauvorhaben im Hoch- und Tiefbau sowie dem Wasserbau. Im Sinne der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure – HOAI – in der Fassung von 2021 umfasst die Ingenieurvermessung auch sämtliche planungsbegleitende Vermessungen und Bauvermessungen.

Unsere Leistungen auf einen Blick.

  • Baulage- und Höhennetzeinrichtung und -überwachung
  • Anschluss an das amtliche Lage- und Höhenfestpunktfeld
  • Bauwerksüberwachung
  • Bauausführungskontrolle und Beweissicherung
  • Deformations- und Setzungsmessungen
  • Aufmaß und Darstellung von Längs- und Querschnitten

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Erdmassen­ermittlung

Erdmassenermittlung

Im Zuge einer Massenermittlung bei Baumaßnahmen wird das Volumen des Auf- oder Abtrags von Erdmassen berechnet und dokumentiert. Dazu wird das Urgelände vermessen, ein digitales 3D Geländemodell abgeleitet und mit dem geplanten Gelände oder einem späteren Aufmaß verglichen.

Dies kann im Vorfeld der Planung oder der Kostenkalkulation dienen oder im Nachhinein zur Prüfung und Abrechnung der Erdarbeiten ausgewertet werden.

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Gebäudeeinmessung nach Baufertigstellung

Gebäudeeinmessung nach Baufertigstellung

Die amtliche Gebäudeeinmessung für den Nachweis im Liegenschaftskataster erfolgt nach Baufertigstellung. Es besteht eine Einmessungspflicht für alle Gebäude, die seit dem 12. August 1992 errichtet oder in ihrem Grundriss verändert worden sind.

Das Gesetz über das amtliche Geoinformations- und Vermessungswerden verpflichtet Grundstücks- bzw. Gebäudeeigentümer sowie Erbbauberechtigte in § 28 Abs. 2 GeoVermG M-V die erforderliche Vermessung zu veranlassen.

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