Amtliche Auskünfte und Auszüge

Als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure wirken wir an den Aufgaben des amtlichen Vermessungswesens als Träger eines öffentlichen Amtes mit. Zu unseren Aufgaben zählen u. a. die Beurkundung von Tatbeständen an Grund und Boden sowie das Ausstellen von Bescheinigungen im Zusammenhang mit dem öffentlichen Vermessungswesen (z. B. Grenzbescheinigungen und Bescheinigungen für festgestellte Grenzpunkte).

Im Rahmen unserer Beratungs- und Aufklärungstätigkeit dürfen wir ebenfalls Auskünfte aus dem Liegenschaftskataster erteilen und Auszüge aus der Liegenschaftskarte und dem Grundbuch herausgeben.

Kosten

Die Kosten richten sich nach der Kostenordnung für Amtshandlungen im amtlichen Vermessungswesen (VermKostVO M-V). Eine individuelle Kostenschätzung können Sie im Vorfeld zum Vermessungsantrag abrufen oder bei uns anfordern. Wir beraten Sie gern!

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Auszüge aus der Liegenschaftskarte

Auszüge aus der Liegenschaftskarte

Im Liegenschaftskataster sind alle Flurstücke und bedeutsame Gebäude für das Landesgebiet maßstäblich nachgewiesen. Dies dient u. a. der Sicherung des Eigentums an Grund und Boden. Für die Genehmigung eines Bauvorhabens oder für häufig auch für Beleihungszwecke ist ein graphischer Nachweis Ihres Grundstücks und Gebäudebestands erforderlich.

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Auszüge aus dem Grundbuch

Auszüge aus dem Grundbuch

Bei berechtigtem Interesse gemäß §§ 12, 12a der Grundbuchordnung sind wir als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure befugt, Einsicht in das elektronisch geführte Grundbuch zu nehmen und Grundbuchabdrucke zu erstellen. Alternativ können wir Ihnen auch einen Flurstücks- und Eigentumsnachweis als Auszug aus dem Liegenschaftskataster erstellen.

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Digitale Katasterdaten (NAS)

Digitale Katasterdaten (NAS)

Mit Ausnahme von personenbezogenen Daten können wir für Sie digitale Auszüge aus der Liegenschaftskarte anfordern und bei Bedarf für Sie aufbereiten. Die digitalen Katasterdaten werden im Datenaustauschformat NAS bereitgestellt und können bei Bedarf von uns in ein von Ihnen gewünschtes, grafisches Format (z. B. dwg/dxf) konvertiert werden.

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Grenzbescheinigung

Grenzbescheinigung

Eine Grenzbescheinigung dient als Nachweis dafür, dass sich Gebäude, Bauwerke oder auch Erschließungsanlagen innerhalb der Grenzen eines oder mehrerer Flurstücke befinden. Sofern die Standfläche einer baulichen Anlage sich vollständig oder teilweise benachbarten Grundstücken befindet, werden diese Abweichungen ebenfalls nachgewiesen. Eine Grenzbescheinigung kann nur auf Grundlage einer aktuellen Gebäudeeinmessung oder eines Feldvergleichs ausgestellt werden. Grenzbescheinigungen werden häufig für Beleihungszwecke benötigt und von Ihrem finanzierenden Kreditinstitut gefordert.

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Bescheinigung für festgestellte Grenzpunkte

Bescheinigung für festgestellte Grenzpunkte

Im Rahmen eines Bauantrags muss der Lageplan zum Bauantrag nach § 7 Abs. 2 Bauvorlagenverordnung M-V durch eine Stelle nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 bis 6 des Geoinformations- und Vermessungsgesetzes M-V, d. h. z. B. durch einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur, erstellt werden.

Eine Ausnahme ist gegeben, wenn das zu errichtende Gebäude bzw. dessen Abstandsfläche 0,5 Meter oder weiter von der Grundstücksgrenze entfernt errichtet werden soll und der Verlauf der Grundstücksgrenze durch festgestellte Grenzpunkte im Sinne § 29 Abs. 1 des Geoinformations- und Vermessungsgesetzes M-V beschrieben ist.

Für diesen Ausnahmefall ist in der Regel eine Bescheinigung für festgestellte Grenzpunkte erforderlich, welche wir gerne für Sie ausstellen.

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Bescheinigung für katastermäßige Richtigkeit von Satzungen

Bescheinigung für katastermäßige Richtigkeit von Satzungen

Im Zuge des Aufstellungsverfahrens eines Bebauungsplanes sind wir als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure berechtigt, die katastermäßige Richtigkeit der Satzung zu bescheinigen. Im Vorfeld zur Bescheinigung erfolgt hierbei die Prüfung der dargestellten Flurstücksgrenzen und Flurstückskennzeichen auf Grundlage einer aktuellen Liegenschaftskarte.

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Beglaubigung von Anträgen auf Vereinigung oder Teilung von Grundstücken

Beglaubigung von Anträgen auf Vereinigung oder Teilung von Grundstücken

Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure sind befugt, Anträge von Eigentümern auf Vereinigung (§ 890 Abs. 1 BGB) oder auf Teilung von Grundstücken öffentlich zu beglaubigen. Voraussetzung ist hierbei, dass die betreffenden Grundstücke für die Vereinigung örtlich und wirtschaftlich eine Einheit bilden bzw. diese Einheit durch Teilung hergestellt werden soll.

Die Vereinigung wird häufig im Vorfeld einer Verschmelzung von Flurstücken durchgeführt, da diese hierfür auf einem Grundbuchblatt unter der gleichen laufenden Nummer gebucht sein müssen.

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