Ihr Vermessungs­büro für Bau­vermessung aus Rostock

Vermessung "Rund um den Bau"

Sie planen ein Bauvorhaben und möchten sich einen Überblick darüber verschaffen, was bei der Umsetzung Ihres Vorhabens zu beachten ist, welche Vermessungs­leistungen Sie benötigen und welche Kosten auf Sie zukommen? Wir beraten und unterstützen Sie gern!

Ihr Vermesser mit Hauptsitz in Rostock

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Bauvermessung - Unser Leistungs­paket für Bau­herrinnen und Bau­herren

Für die Planung und Errichtung eines Bau­vorhabens, z. B. eines Einfamilienhauses, sind in der Regel nachfolgende Leist­ungen erforderlich.

#1 Planungsbegleitende Vermessungen und Beratungen

#1a Erstellung eines Lage- und Höhenplans als Planungs­grundlage

Vermesser bei der Erstellung eines Lage- und Höhenplans als Planungsgrundlage für ein Bauvorhaben

Der Lage- und Höhenplan dient der Planung und Einordnung Ihres Vorhabens auf dem Baugrundstück. Ihr Planungs- bzw. Architektur­büro benötigt diesen als Grundlage für die Erstellung der Entwurfs- und Genehmigungs­planung. Der Lage- und Höhen­plan basiert auf einer örtlichen Vermessung und stellt in der Regel folgende Inhalte dar:

  • Katasterinformationen (Flurstücksgrenzen, Flurstücksbezeichnungen)
  • Lage- und Höhe der örtlichen Situation mit Gebäuden und Topo­graphie (Straßen, Wege, Schächte, Bäume, Gewässer etc.)
  • Höhenlage der öffent­lichen Verkehrs­fläche und des Baugrund­stücks
  • Gebäude, First- und Außen­wandhöhen der vorhandenen baulichen Anlagen und der unmittelbar benachbarten Gebäude
  • bauplanungsrechtliche Fest­setzungen (aus Bebauungs­plänen, Innenbereichs­satzungen oder anderen Satzungen), insb. Art und Maß der baulichen Nutzung
  • bei Bedarf Abruf und Einarbeitung des Leitungsbestands der Träger öffentlicher Belange (TÖB)

#1b Beratung zur örtlichen Grenzsituation Ihres Bau­grundstücks

Beratung zu einer erforderlichen Grenzfeststellung mit einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur in Rostock

Für die Planung und Errichtung Ihres Bauvorhabens ist es wichtig zu wissen, wo die Grenzen Ihres Bau­grund­stücks verlaufen und ob diese festgestellt sind. Um vorgeschriebene Grenz­abstände gemäß § 6 Landesbauordnung M-V einzuhalten oder grenznahe Gebäude und Einfriedungen rechtmäßig und rechtssicher zu errichten, ist eine Analyse der örtlichen Grenzsituation unabdingbar.

Als Öffentlich bestellte Vermessungs­ingenieure beraten und unterstützen wir Sie gern rund um die Themen Grundstücksvermessung und Amtliche Auskünfte und Auszüge.

#1c Erstellung eines Lageplans als Bauvorlage

Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur in Mecklenburg-Vorpommern beim Siegeln von einem Amtlichen Lageplan zum Bauantrag

Für Ihren Bauantrag ist gemäß § 7 Abs. 2 BauVorlVO M-V ein Lageplan erforderlich. Inhalt und Umfang des Lageplans sind abhängig von Ihrem individuellen Vorhaben. Als qualifizierter Geodaten­dienstleister stellen wir die raumbezogenen Daten für Sie zusammen und ergänzen diese, wenn erforderlich, um eigens erfasste Informationen. Neben den Inhalten des o. g. Lage- und Höhenplans werden folgende Inhalte auf Grundlage der Angaben Ihres Planungs­büros in den Lageplan eingearbeitet:

  • geplante bauliche Anlagen mit Höhenlage Erdgeschoss OKFF zur Straße
  • geplante Höhenlage des Baugrundstücks und der baulichen Anlagen (Eck­punkte)
  • geplante Stellplätze und Außenanlagen
  • Grenzabstände und Abstands­flächen der geplanten baulichen Anlagen

Sofern Gebäude oder deren Abstandsflächen näher als 0,5 Meter an die Grundstücks­grenze heranreichen, ist gemäß § 7 Abs. 2 BauVorlVO M-V die Erstellung des Lageplans durch eine Stelle im Sinne des § 5 Absatz 2 Nummer 3 bis 6 des Geoinformations- und Vermessungsgesetzes vorzunehmen, also z. B. durch uns als Öffentlich bestellte Vermessungs­ingenieure.

Häufig sind Abweichungen von Anforderungen des öffentlichen Baurechts zur Realisierung eines Vorhabens (sog. Baulasten) erforderlich – z. B., wenn Abstandsflächen auf das Nachbargrundstück ragen (Abstands­flächen­baulast) oder wenn das Bau­grundstück über keinen direkten Anschluss an eine öffentliche Verkehrs­fläche verfügt (Zuwegungs­baulast). In Vorbereitung auf die Eintragung von Baulasten erstellen wir Ihnen die erforder­lichen Unterlagen. Hierzu gehört

  • das Formular zur Baulastenerklärung/ Baulasten­übernahme,
  • der amtliche Lageplan mit Darstellung der einzu­tragenden Baulast und
  • ein aktueller Auszug aus der Liegenschafts­karte.

#2 Bauvermessung

#2a Grobabsteckung vom Bau­platz

Vermessung zur Grobabsteckung von einem Bauplatz im Landkreis Rostock

Um bei erforderlichen Erdarbeiten zur Vorbereitung des Bauplatzes durch Ihr Tiefbauunternehmen die Lage Ihres Vorhabens auf dem Grundstück anzuzeigen, werden die Haupteckpunkte grob abgesteckt und z. B. durch Holzpflöcke gekenn­zeichnet.

#2b Einrichtung und Übergabe von Höhen­festpunkten

Durchführung von einem Nivellement durch einen Vermessungsingenieur und einen Vermessungstechniker im Hafen von Rostock

Im Zuge einer Grobabsteckung oder der Fein­absteckung werden Höhenbezugs- bzw. Höhen­festpunkte eingerichtet und Ihrem Bau­unternehmen übergeben, so dass Ihr Vorhaben auch in der Höhenlage entsprechend der Genehmigungs­planung errichtet werden kann.

#2c Feinabsteckung (Erst­absteckung)

Vermessung zur Feinabsteckung (Erstabsteckung) von Gebäudeachsen auf Schnurgerüst bei Rostock in Mecklenburg-Vorpommern

Die Erstabsteckung, d. h. das Abstecken der Hauptachsen der baulichen Anlagen, der Grenzen des Geländes und das Schaffen notwendiger Höhen­festpunkte (mindestens zwei), liegt gemäß § 3 Abs. 2 VOB-B in der Verpflichtung der Bauherrin bzw. des Bauherrn. Für das Bauunternehmen ist die zur Verfügung gestellte Erst­absteckung maßgebend.

Sofern die Grenzpunkte Ihres Baugrundstücks festgestellt sind, können wir Ihre Grundstücks­eckpunkte im Zusammenhang mit einer Grob- oder Feinab­steckung in der Bauphase örtlich durch Holzpflöcke oder andere temporäre Markierungen kennzeichnen (nicht-amtliche Grenzpunktabsteckung).

Häufig werden durch uns als Vermessungs­stelle, über die Verpflichtung der Bauherrin oder des Bauherrn zur Erstabsteckung hinaus, sämtliche durch das Bauunternehmen benötigte Achsen oder Hauptpunkte des Bau­vorhabens mehrere Millimeter genau abgesteckt (Feinabsteckung).

Die Absteckung kann z. B. direkt durch Nägel auf Holzpflöcke erfolgen oder durch Nägel auf einem Schnur­gerüst gekennzeichnet werden. Das Schnurgerüst kann hierbei entweder durch die Baufirma oder durch uns errichtet werden.

Die Absteckung wird in einem sog. Absteckungsplan doku­mentiert, geprüft und Ihrer Baufirma sowie Ihnen als Bauherrn übergeben.

#3 Schlussvermessung

#3a Amtliche Gebäude­einmessung nach Bau­fertig­stellung

Schlussvermessung nach Baufertigstellung durch einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur

Wird auf einem Grundstück ein Gebäude errichtet oder in seinem Grundriss verändert, so ist zur Aktualisierung des Liegenschafts­katasters bzw. der Liegenschafts­karte eine amtliche Gebäude­einmessung erforderlich.

Das Gesetz über das amtliche Geoinformations- und Vermessungs­wesen (GeoVermG M-V) verpflichtet Grundstücks- bzw. Gebäude­eigentümer sowie Erbbau­berechtigte in § 28 Abs. 2 GeoVermG M-V die erforderliche Vermessung zu veranlassen.

Sofern wir als Vermessungs­stelle bei der Planung und Errichtung Ihres Bauvorhabens gemäß Landes­bauordnung M-V tätig waren (d. h. z. B. den Lageplan als Bauvorlage erstellt und die Absteckung durchgeführt haben) wird die Vermessungs­gebühr um 10 % reduziert (vgl. Tarifstelle 13.1.3 der Kosten­verordnung für Amts­handlungen im amt­lichen Vermessungs­wesen).

#3b Grenzbescheinigung

Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur prüft Lageplan mit Grenzen und fertiggestellter Bebaaung für eine Grenzbescheinigung

Eine Grenzbescheinigung dient als Nachweis dafür, dass sich Gebäude, Bauwerke oder auch Erschließungsanlagen innerhalb der Grenzen Ihres Baugrundstücks befinden. Eine Grenz­bescheinigung kann nur auf Grundlage einer amtlichen Gebäude­einmessung oder eines Feldvergleichs ausgestellt werden. Grenz­bescheinigungen werden häufig für Beleihungs­zwecke benötigt und von Ihrem finanzierenden Kredit­institut gefordert.

#3c Abschließende Bestands­dokumentation

Vermessung zur abschließenden Bestandsdokumentation eines Bauwerks in Rostock

von fertig­gestellten Gebäuden, Ingenieur­bauwerken, Verkehrs­anlagen und Außen­anlagen.

Unsere Checkliste für Sie

Wir beraten und begleiten Ihr Bauvorhaben als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure

Grundstück gefunden. Kaufvertrag und Bebauung stehen an. Was sollten Sie wissen?

#1 Bebaubarkeit des Grund­stücks prüfen

Hierzu können Sie eine Bau­voranfrage bei der unteren Bauaufsichts­behörde stellen. Aufschluss geben auch bauplanungs­rechtliche Vor­schriften wie Innen­bereichs­satzung der Gemeinde oder Vorgaben eines Bebauungs­plans. Diese können im Bau- und Planungsportal M-V kostenfrei eingesehen werden.

#2 Privatrechtliche Belastungen prüfen

Verkäufer bzw. Eigentümer oder Notar befragen und Grundbuchauszug einsehen.

#3 Öffentlich-recht­liche Lasten prüfen

Durch schriftliche Erklärung gegenüber der Bauaufsichts­behörde können Grundstücks­eigentümer öffentlich-rechtliche Ver­pflichtungen zu einem ihre Grundstücke betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen übernehmen (sog. Baulasten. Baulasten sind im Baulastenverzeichnis ein­getragen und wirken auch gegenüber Rechts­nachfolgern. Die Einsichtnahme ist über die untere Bauaufsichtsbehörde möglich.

#4 Wo verlaufen die Grundstücksgrenzen?

Eine rechtssichere Darstellung von Flurstücksgrenzen in der Liegenschaftskarte und eine rechtssichere Lage von Grenzpunkten und Grenz­marken in der Örtlich­keit ist nur bei festgestellten Grenzpunkten gewährleistet. Mehr zum Begriff Grenzfeststellung erfahren Sie hier.

Aufschluss darüber, ob die Grenzpunkte festgestellt sind, kann die Vorlage einer Grenz­niederschrift des Eigentümers zum betreffenden Grund­stück geben.

Gern können wir Sie als Öffentlich bestellte Ver­messungs­ingenieure durch Einsichtnahme in das Liegen­schafts­kataster Auskunft geben, ob Grenz­punkte fest­gestellt sind. Es besteht zudem die Möglichkeit, dass wir die Lage von vorhandenen Grenz­marken in der Örtlichkeit prüfen.

#5 Ist die vorhandene Bebau­ung auf dem Grund­stück eingemessen und im Liegen­schafts­kataster eingetragen?

Gemäß § 28 Abs. 2 GeoVermG M-V besteht für alle Gebäude, die seit dem 12. August 1992 errichtet oder in ihrem Grundriss verändert worden sind, die Pflicht für Grundstücks- oder Gebäude­eigentümer, die zur Fort­führung des Liegenschafts­katasters erforderliche Gebäude­einmessung zu veranlassen und die Kosten hierfür zu tragen. Die Pflicht zur Einmessung besteht für den jeweiligen Eigentümer.

#6 Sind die Grund­stücks­grenzen von Ihrem Bauplatz durch Grenz­marken gekennzeichnet?

Grundstücke in einem neuen Baugebiet werden i. d. R. gebildet, ohne dass Grenz­marken gesetzt werden. D. h. die dauerhafte und sichtbare Kenn­zeichnung der Grenz­punkte durch Grenz­marken (Abmarkung) wird zurück­gestellt.

Das Nachholen einer zurück­gestellten Abmarkung wird als Schluss­abmarkung bezeich­net. Die Schluss­abmarkung wird häufig nach Abschluss der Erschließung durchgeführt – manchmal aber auch erst nach Fertigstellung des Hochbaus oder der Außenanlagen.

Die jeweiligen Grund­stücks­eigentümer sind gemäß § 30 Abs. 4 GeoVermG M-V dazu verpflichtet, die Abmarkung nach Wegfall der Hinderungsgründe (z. B. Abschluss der Bauarbeiten) auf Ihre Kosten vornehmen zu lassen. Diese Pflicht geht grundsätzlich auf den jeweiligen Eigentümer über.

Sie sollten daher mit Ihrem Bauträger bzw. Verkäufer klar und schriftlich vereinbaren (z. B. im Notarvertrag), wer welche Kosten trägt. Zu den üblichen Vermessungskosten gehören: Flurstücksbildung und Schlussabmarkung. Sofern ein Grundstück mit neu errichtetem Gebäude verkauft wird, betrifft dies auch die Kosten für die amtliche Gebäudeeinmessung nach Baufertigstellung.

#7 Soll nur ein Teil eines Flur­stücks gekauft werden?

In diesem Fall ist im Rahmen einer Liegenschafts­vermessung eine sog. Flurstücksbildung erforder­lich. Nach Übernahme der Vermessung in das Liegenschaftskataster erhält der Eigentümer eine Fortführungsmitteilung. Mit diesem Nachweis kann Ihr Notar im Anschluss die Umschreibung im Grundbuch veranlassen.

#8 Kaufpreis prüfen

Bei der Kaufpreisverhandlung und der Finanzierung sollten Aspekte wie Bebaubarkeit, Belastungen, Lasten, Grenz­situation, Erschließung und Vermessungskosten berück­sichtigt werden, um unangenehme Über­raschungen oder Fehl­kalkulationen zu vermeiden.

Einen ersten Anhalt zum angesetzten Bodenpreis gibt häufig der Vergleich mit dem aktuellen Bodenrichtwert. Der Bodenrichtwert beschreibt nach § 196 BauGB den durchschnittlichen Lagewert für den Boden für Grundstücke innerhalb eines abgegrenzten Gebiets (Bodenricht­wert­zone), die nach ihren Grundstücks­merkmalen, insbesondere nach Art und Maß der Nutz­barkeit, weitgehend übereinstimmen und für die im Wesentlichen gleiche allgemeine Wertverhältnisse vorliegen.

Die Bodenrichtwerte werden in Mecklenburg-Vorpommern durch die Gutachter­ausschüsse für Grundstückswerte ermittelt. Der Bodenrichtwert kann online kostenlos über das Bodenrichtwert­informationssystem Deutschland BORIS-D eingesehen werden.

Zudem besteht auch die Möglichkeit, ein Verkehrswert- oder Marktwertgutachten erstellen zu lassen. Häufig wird ein Gutachten zur Ermittlung des Beleihungs­wertes der Immobilie vom jeweiligen Kredit­institut veranlasst.

#9 Welche Vermessungs­leistungen sind für die Planung und Bebauung erforderlich?

Einen Überblick über die erforderlichen Leistungen und den Projektablauf haben wir nachfolgend für Sie zusammen­gestellt.

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Überblick über Vermessungskosten

Die anfallenden Vermessungs­kosten lassen sich in zwei Kategorien einteilen:

1. Kosten für hoheitliche Tätigkeiten und
2. Kosten für freiberufliche Tätigkeiten.

Im Zuge der Planung und Errichtung Ihres Bau­vorhabens kommen beide Kostenarten zum Tragen.

Ausschnitt aus der Vermessungskostenverordnung - VermKostVO M-V für hoheitliche Vermessungen in Mecklenburg-Vorpommern

Hoheitliche Tätigkeiten:
Die Kosten für hoheitliche Tätigkeiten wie

  • Grenzfeststellungen,
  • Amtliche Gebäudeeinmessungen,
  • Grenzbescheinigungen oder andere
  • amtliche Auskünfte und Auszüge

richten sich nach der gültigen Kosten­verordnung für Amts­handlungen im amt­lichen Vermessungs­wesen (Vermessungs­kosten­verordnung – VermKostVO M-V) sowie dem Verwaltungs­kostengesetz des Landes M-V – VwKostG M-V.

Es ist zu beachten, dass für hoheitliche Tätig­keiten kein verbindlicher Kosten­voranschlag erstellt werden kann. Die Vermessungs­kosten werden nach Abschluss der beantragten Liegenschafts­vermessung auf Grundlage der tatsächlich angefallenen Gebühren und Auslagen berechnet.

Im Vorfeld ist natürlich aber eine Schätzung der voraus­sichtlichen Gebühren möglich. Die der Kosten­berechnung zugrunde liegenden Parameter geben wir in Ihrer individuellen Kostenschätzung transparent mit Erklärung an und erläutern die Kosten­schätzung auf Wunsch gern weitergehend.

Um Objektivität und Neutralität zu gewährleisten, sind alle Vermessungs­stellen nach § 5 Abs. 2 GeoVermG M-V, d. h. auch Öffentlich bestellte Vermessungs­ingenieure, an die Vermessungs­kosten­verordnung gebunden. Um die Vergleichbarkeit von Kosten­berechnungen zu gewährleisten, ist daher eine Prüfung der zugrunde liegenden Angaben und Parameter unbedingt vorzunehmen.

Für die Kostenermittlung spezieller Ingenieurvermessungen gilt die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI)

Freiberufliche Tätigkeiten
Unter freiberufliche Tätigkeiten fallen Leistungen wie

  • die Erstellung eines Lage- und Höhenplans,
  • die Fertigung eines Lageplans als Bau­vorlage,
  • die Durchführung der Grob­absteckung vom Bauplatz,
  • die Einrichtung und Übergabe von Höhen­fest­punkten,
  • die Feinabsteckung (Erst­absteckung) und
  • die Bestandsdokumentation nach Bau­fertigstellung.

Diese Leistungen gehören zum Anwendungs­bereich der Ingenieur­vermessung gemäß Anlage 1 Nr. 1.4.1 der Honorar­ordnung für Archi­tekten und Ingenieure – HOAI – in der Fassung von 2021. Ingenieur­vermessungen im Sinne der HOAI umfassen planungs­begleitende Vermessungen, Bau­vermessungen und sonstige vermessungs­technische Leistungen, wie z. B. Vermessungen außerhalb der Planungs- und Bauphase. Für sonstige vermessungs­technische Leistungen nach Nr. 1.4.1 kann gemäß Nr. 1.4.9 ein Honorar abweichend von den Grundsätzen von Nr. 1.4 vereinbart werden.

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