Umlegung nach §§ 45 ff. BauGB

Die Grundstücke passen nicht zum Bebauungsplan?

Schmale Streifen, Flurstücke ohne Zufahrt, Grenzen quer durch geplante Baufelder: In einer Umlegung ordnet die Gemeinde die Grundstücke so neu, dass nach dem Bebauungsplan gebaut werden kann. Wir bereiten das Verfahren für Sie vor und vermessen die neuen Grundstücke.

  • Beauftragung nach § 46 Abs. 4 BauGB
  • Vermessung und Kataster aus einer Hand
  • Für Gemeinden in Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Grenzmarke mit der Aufschrift Grenzpunkt im Boden

Das Wichtigste in Kürze

Worum geht es?
Grundstücke in einem Baugebiet werden nach Lage, Form und Größe neu geordnet, damit sie entsprechend der Vorgaben des Bebauungsplans bebaut und erschlossen werden können.
Wer beauftragt das?
Die Gemeinde. Sie ordnet die Umlegung an und kann uns als ÖbVI die Vorbereitung und die Vermessung übertragen.
Wer ist beteiligt?
Alle Eigentümerinnen und Eigentümer im Umlegungsgebiet, dazu Inhaber von Rechten an den Grundstücken und die Gemeinde.
Was kostet es?
Die Verfahrenskosten trägt die Gemeinde. Eigentümer gleichen den Mehrwert ihres neuen Grundstücks in Fläche oder Geld aus.

Warum Umlegung

Wenn der Plan steht, aber die Grundstücke nicht passen

Ein Bebauungsplan legt fest, wo Straßen, Baufelder und Grünflächen liegen. Die Grundstücke darunter sind oft über Generationen anders entstanden: lange schmale Ackerstreifen, Flurstücke ohne Zugang zur geplanten Straße, Grenzen, die mitten durch ein Baufeld laufen.

Einzeln über Kauf und Tausch zu verhandeln, dauert lange und scheitert oft an einem einzigen Grundstück. Die Umlegung löst das in einem Verfahren: Alle Grundstücke werden rechnerisch zusammengelegt, die Flächen für Straßen und Grün abgezogen und der Rest neu verteilt. Niemand verliert sein Eigentum, jeder bekommt ein Grundstück, das zum Plan passt.

  • Baugrundstücke in brauchbarer Form und Größe
  • Flächen für Straßen, Wege und Grün ohne Einzelankauf
  • Eigentum bleibt erhalten, nur in neuer Lage
  • Ein Verfahren statt vieler Einzelverträge
Ausschnitt einer Liegenschaftskarte mit Flurstücksgrenzen, Nummern und Gebäuden

So läuft eine Umlegung ab

Vom Beschluss der Gemeinde bis zum neuen Grundbuch. Die Umlegungsstelle entscheidet, wir bereiten vor und vermessen.

  1. Umlegungsbeschluss

    Die Gemeinde ordnet die Umlegung an und legt das Gebiet fest (§ 47 BauGB). Ab jetzt brauchen Verkäufe und Bauvorhaben im Gebiet eine Genehmigung (§ 51 BauGB).

  2. Bestand erfassen

    Wir stellen fest, welche Grundstücke mit welcher Fläche und welchen Rechten im Gebiet liegen: Bestandskarte und Bestandsverzeichnis (§ 53 BauGB).

  3. Neu zuteilen

    Straßen und Grünflächen werden abgezogen, der Rest nach Werten oder Flächen verteilt. Das Ergebnis steht im Umlegungsplan, den die Umlegungsstelle beschließt (§ 66 BauGB).

  4. Vermessen und eintragen

    Ist der Umlegungsplan unanfechtbar, gilt der neue Rechtszustand (§§ 71 und 72 BauGB). Wir vermessen und markieren die neuen Grenzen, Kataster und Grundbuch werden berichtigt.

Unsere laufenden Verfahren

Bodenordnung aus einer Hand

Neben Umlegungen für Gemeinden bearbeiten wir 10 Flurneuordnungsverfahren im Auftrag des Landes. Tippen Sie auf einen Punkt, um die Ansprechperson zu sehen.

  • Umlegung (1)
  • Flurneuordnung (10)

Die Punkte zeigen ungefähr die Lage. Welche Grundstücke zum Verfahren gehören, steht in der Gebietskarte des Verfahrens.

Ihre Ansprechperson zum Verfahren

Suchen Sie Ihr Verfahren: Dort erreichen Sie die Person, die es bei uns bearbeitet. Die zuständige Behörde steht jeweils dabei.

Häufige Fragen

Was ist ein Umlegungsverfahren?

Ein Umlegungsverfahren (auch Baulandumlegung) ist ein gesetzlich geregeltes Grundstückstauschverfahren nach dem Baugesetzbuch (§§ 45 bis 84 BauGB), mit dem Gemeinden ungeeignete oder zersplitterte Grundstücke für eine neue Bebauung oder Erschließung zweckmäßig neu formen.

Wer ordnet eine Umlegung an?

Die Gemeinde. Sie ordnet die Umlegung in eigener Verantwortung an, wenn sie zur Verwirklichung eines Bebauungsplans erforderlich ist, und leitet sie mit dem Umlegungsbeschluss ein (§§ 46 und 47 BauGB). Einzelne Eigentümerinnen und Eigentümer können eine Umlegung nicht beantragen.

Welche Aufgaben übernehmen wir als ÖbVI?

Die Gemeinde kann öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren die Vorbereitung der im Verfahren zu treffenden Entscheidungen und die vermessungs- und katastertechnischen Aufgaben übertragen (§ 46 Abs. 4 BauGB). Wir erfassen den Bestand, bereiten Umlegungskarte und Umlegungsverzeichnis vor, vermessen die neuen Grundstücke und bringen sie ins Liegenschaftskataster. Die Entscheidungen selbst trifft die Umlegungsstelle der Gemeinde.

Bekomme ich nach der Umlegung wieder ein Grundstück?

Ja. Alle Grundstücke im Gebiet werden rechnerisch zusammengelegt. Davon werden die Flächen für Straßen, Wege und Grünanlagen abgezogen, der Rest wird im Verhältnis der Werte oder der Flächen der eingebrachten Grundstücke neu verteilt (§§ 55 bis 58 BauGB). Zugeteilt wird nach Möglichkeit ein Grundstück in gleicher oder gleichwertiger Lage (§ 59 BauGB).

Wie viel Fläche wird bei einer Umlegung abgezogen?

Wird nach Flächen verteilt, gleicht ein Flächenbeitrag den Vorteil aus, den das neu zugeschnittene, erschlossene Grundstück bringt. Er beträgt in Gebieten, die erstmals erschlossen werden, höchstens 30 Prozent der eingebrachten Fläche, in anderen Gebieten höchstens 10 Prozent (§ 58 BauGB). Statt Fläche kann auch Geld verlangt werden.

Wer trägt die Kosten der Umlegung?

Die Gemeinde trägt die Verfahrenskosten und die Sachkosten, soweit sie nicht durch Beiträge gedeckt sind (§ 78 BauGB). Für Eigentümerinnen und Eigentümer können Ausgleichszahlungen anfallen, wenn das neue Grundstück mehr wert ist als das eingebrachte.

Was ist ein vereinfachtes Umlegungsverfahren?

Für kleinere Fälle: Benachbarte oder eng zusammenliegende Grundstücke oder Teile davon werden getauscht oder einseitig zugeteilt, ohne das förmliche Verfahren mit Umlegungskarte und Umlegungsverzeichnis (§§ 80 bis 84 BauGB). Das geht schneller, etwa um Grenzen an einen Bebauungsplan anzupassen.

Für Beteiligte

Ihre Grundstücke auf der Karte

Sind Sie Eigentümer in einem Umlegungsverfahren, das wir betreuen? Dann sehen Sie Ihre Flurstücke und den Stand des Verfahrens auf einer Karte. Den Zugang erhalten Sie von uns per E-Mail.

Zur Anmeldung

Passende Leistungen

Ihre Gemeinde plant ein Baugebiet?

Sprechen Sie uns früh an. Wir sagen Ihnen, ob eine Umlegung nötig ist und wie sie sich vorbereiten lässt.