Qualifizierter Bebauungsplan · In Kraft

BPlan Nr. 09.W.190 Rostock, Hanse- und Universitätsstadt Wohngebiet Kiefernweg

Der Bebauungsplan liegt in der Hanse- und Universitätsstadt Rostock (Ortsteil Gartenstadt/Stadtweide). Er ist seit dem 24.05.2020 in Kraft. Das Plangebiet umfasst rund 31,2 Hektar.

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Nicht rechtsverbindlich. Es gilt ausschließlich die Planzeichnung aus dem Bauportal M-V. Planzeichnung im Bauportal ansehen Plandaten: Bauportal M-V, Stand 13.10.2026. Quellen und Hinweise

Auf einen Blick

Angaben laut Bauportal M-V, Stand 13.10.2026

Lage
Hanse- und Universitätsstadt Rostock
Ortsteil Gartenstadt/Stadtweide
Kreisfreie Stadt
Rostock
Vermessung in der Region
Rechtsstand
In Kraft seit 24.05.2020
Planart
Qualifizierter Bebauungsplan
Nr. 09.W.190
Fläche
rund 31,2 ha
Planunterlagen
Im Bauportal M-V ansehen

Rechtsstand

Darf hier gebaut werden?

Der Bebauungsplan ist rechtsverbindlich. Er ist Grundlage dafür, was auf den Grundstücken in seinem Gebiet gebaut werden darf. Die Einzelheiten stehen in der Planzeichnung und im Textteil.

Ob Ihr konkretes Vorhaben dazu passt, klärt verbindlich die untere Bauaufsichtsbehörde, zum Beispiel über eine Bauvoranfrage.

Was ist ein qualifizierter Bebauungsplan?

Er setzt mindestens Art und Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen fest. Ein Vorhaben ist zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist (§ 30 Abs. 1 BauGB).

Planinhalt

Wo und wie gebaut werden darf

Die Karte oben zeigt, was der Plan für die einzelnen Flächen festlegt. Tippen Sie auf eine Fläche, um mehr zu erfahren.

Nicht rechtsverbindlich. Unsere Darstellung ist eine Lesehilfe. Rechtlich gilt ausschließlich die Planzeichnung aus dem Bauportal M-V. Planzeichnung im Bauportal ansehen

Die Teilgebiete im Überblick

Teilgebiete mit gleichen Festsetzungen stehen in einer Zeile.

Teilgebiet Bebaubar Geschossfläche Vollgeschosse Oberkante Traufhöhe Bauweise Hausform Dach
MI 22 Baufenster bis 30 % der Fläche (GRZ 0,3) höchstens 8 m offen höchstens 25 Grad
MI 22 Baufenster bis 30 % der Fläche (GRZ 0,3) höchstens 10,5 m höchstens 5 m offen nur Einzel- und Doppelhäuser 38 bis 45 Grad
MI 22 Baufenster bis 40 % der Fläche (GRZ 0,4) höchstens 8 m 5 bis 6 m offen höchstens 25 Grad
MI 22, 22 Mischgebiet höchstens 2 offen
WA 1 Allgemeines Wohngebiet bis 30 % der Fläche (GRZ 0,3) höchstens 2 höchstens 8 m 5,5 bis 6,5 m offen nur Einzelhäuser höchstens 25 Grad
WA 2, 3 Allgemeines Wohngebiet bis 30 % der Fläche (GRZ 0,3) höchstens 5,5 m höchstens 3,5 m offen nur Einzel- und Doppelhäuser
WA 2a, WA 3a, WA 4, WA 6a, WA 7a, WA 8a, WA 9a, WA 10a Allgemeines Wohngebiet bis 30 % der Fläche (GRZ 0,3) höchstens 2 höchstens 8,5 m 5,5 bis 6,5 m offen nur Einzelhäuser höchstens 25 Grad
WA 5 Allgemeines Wohngebiet bis 30 % der Fläche (GRZ 0,3) höchstens 2 höchstens 8,5 m 5,5 bis 6,5 m offen höchstens 25 Grad
WA 6, 7, 8, 9, 10 Allgemeines Wohngebiet bis 30 % der Fläche (GRZ 0,3) höchstens 2 höchstens 8,5 m höchstens 6 m offen nur Einzel- und Doppelhäuser
WA 8b, WA 15 Allgemeines Wohngebiet bis 40 % der Fläche (GRZ 0,4) bis zum 1-fachen der Fläche (GFZ 1) höchstens 9 m offen nur Hausgruppen
WA 11, 12, 13 Allgemeines Wohngebiet bis 30 % der Fläche (GRZ 0,3) höchstens 2 höchstens 10 m höchstens 4,5 m offen nur Einzel- und Doppelhäuser 38 bis 45 Grad
WA 11a, WA 15a Allgemeines Wohngebiet bis 30 % der Fläche (GRZ 0,3) höchstens 2 höchstens 8,5 m 5,5 bis 6,5 m offen nur Einzelhäuser höchstens 25 Grad
WA 14 Allgemeines Wohngebiet bis 20 % der Fläche (GRZ 0,2) höchstens 2 höchstens 10 m höchstens 4,5 m offen nur Einzel- und Doppelhäuser 38 bis 45 Grad
WA 16 Allgemeines Wohngebiet bis 30 % der Fläche (GRZ 0,3) höchstens 2 höchstens 10 m höchstens 4,5 m offen nur Einzel- und Doppelhäuser
WA 16a Allgemeines Wohngebiet bis 40 % der Fläche (GRZ 0,4) höchstens 2 höchstens 12 m höchstens 6,5 m offen
WA 17, 19, 21 Allgemeines Wohngebiet bis 25 % der Fläche (GRZ 0,25) höchstens 2 höchstens 10 m höchstens 4,5 m offen nur Einzelhäuser 38 bis 45 Grad
WA 18 Allgemeines Wohngebiet bis 30 % der Fläche (GRZ 0,3) höchstens 2 höchstens 10 m höchstens 4,5 m offen nur Einzelhäuser 38 bis 45 Grad
WA 20 Allgemeines Wohngebiet bis 20 % der Fläche (GRZ 0,2) höchstens 2 höchstens 10 m höchstens 4,5 m offen nur Einzel- und Doppelhäuser 25 bis 45 Grad
WA 21 Baufenster höchstens 7 m 0 bis 45 Grad

Was die Karte zeigt

  • Mischgebiet

    Für diese Fläche legt der Plan fest, was gebaut werden darf und wie viel.

  • Allgemeines Wohngebiet

    Für diese Fläche legt der Plan fest, was gebaut werden darf und wie viel.

  • Baufenster (49)

    Gebäude müssen innerhalb der Baugrenze stehen. Nebenanlagen wie Garagen können auch außerhalb zugelassen werden, wenn der Plan nichts anderes festsetzt. Im Plan: Überbaubare Grundstücksfläche mit Baugrenze (§ 23 BauNVO).

  • Grenze unterschiedlicher Nutzung (26)

    Trennt Bereiche, für die der Plan unterschiedliche Nutzungen oder Maße festlegt.

  • Grünfläche (23)

    Fläche, die grün bleibt, zum Beispiel als Park, Spielplatz oder Garten.

  • Straße und Weg (10)

    Fläche für Straßen, Wege und Plätze. Im Plan: Verkehrsfläche.

  • Straßenbegrenzungslinie (27)

    Grenze zwischen Straße und Baugrundstück.

  • Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern (157)

    Hier ist zu pflanzen, was der Plan festsetzt: Bäume, Sträucher oder andere Bepflanzung.

  • Erhalten von Bäumen und Sträuchern (48)

    Was hier wächst, ist zu erhalten: Bäume, Sträucher oder andere Bepflanzung.

  • Fläche für Natur und Landschaft (7)

    Hier sind Natur und Landschaft zu schützen, zu pflegen oder zu entwickeln.

  • Gemeinbedarf

    Fläche für Einrichtungen der Allgemeinheit, etwa Schule, Kita oder Feuerwehr.

  • Garagen und Nebenanlagen (8)

    Fläche für Garagen, Stellplätze oder andere Nebenanlagen.

  • Versorgungsanlage (3)

    Fläche oder Leitung für Strom, Wasser, Abwasser oder Ähnliches.

  • Schutz vor Lärm und Abgasen (40)

    Hier gelten besondere Vorkehrungen gegen Lärm oder andere Umwelteinwirkungen.

  • Von Bebauung freizuhalten (3)

    Diese Fläche darf nicht bebaut werden, zum Beispiel weil hier später eine Straße, Bahn oder Leitung verlaufen soll.

  • Wald

    Fläche für Wald.

Textteil (Teil B)

Der Textteil des Plans im Wortlaut. Öffnen Sie einen Punkt, um ihn zu lesen.

Textliche Festsetzungen

1 Art und Maß der baulichen Nutzung § 9 (1) Nr. 1 BauGB und §§ 1, 16, 18 BauNVO
1.1 Für die Allgemeinen Wohngebiete (WA) gelten die Vorschriften der §§ 4, 12-14 BauNVO mit …

Für die Allgemeinen Wohngebiete (WA) gelten die Vorschriften der §§ 4, 12-14 BauNVO mit der Maßgabe, dass Gebäude und Räume für Ferienwohnungen i. S. v. § 13 a S. 1 BauNVO, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe sowie Tankstellen unzulässig sind. (§ 1 (3), (6), (9) BauNVO)

1.2 Für die Mischgebiete (MI) gelten die Vorschriften der §§ 6, 12-14 BauNVO mit der Maßgabe …

Für die Mischgebiete (MI) gelten die Vorschriften der §§ 6, 12-14 BauNVO mit der Maßgabe, dass Gebäude und Räume für Ferienwohnungen i. S. v. § 13 a S. 1 BauNVO, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe, Tankstellen sowie Vergnügungsstätten unzulässig sind. (§ 1 (3), (5), (6), (9) BauNVO)

1.3 Höhe baulicher Anlagen

1.3.1 Höhenbezug: Maßgeblich für die Bestimmung der Höhe baulicher Anlagen und die Höhenlage der Geländeoberfläche i. S. d. LBauO M-V ist das Höhenniveau der zur Grundstückserschließung bestimmten Verkehrsfläche im Mittelpunkt des Anschlussbereichs (Grundstückszufahrt) an das jeweilige Baugrundstück.

1.3.2 Als Traufhöhe gilt die Höhenlage der Schnittlinie der Dachaußenhaut mit der aufgehenden Fassade; bei Pultdächern ist die untere Schnittlinie maßgeblich. Als Oberkante gilt die Höhenlage des oberen Gebäudeabschlusses (First, Attika etc.); eine Überschreitung der festgesetzten Oberkante durch untergeordnete technische Aufbauten (Schornsteinkopf, Endrohr von Be-/ Entlüftungsleitungen etc.) ist zulässig.

2 Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche, Stellung baulicher Anlagen § 9 (1) Nr. 2, 4 BauGB
2.1 Für Vorbauten (Veranden, Erker), die insgesamt nicht mehr als ein Drittel der …

Für Vorbauten (Veranden, Erker), die insgesamt nicht mehr als ein Drittel der Gebäudebreite einnehmen, kann ein (straßenseitiges) Vortreten vor die Baugrenzen bis max. 1,50 m zugelassen werden. Für die Errichtung ebenerdiger Terrassen und für Balkone kann eine Überschreitung der rückwärtigen (straßenabgewandten) Baugrenzen bis max. 3 m zugelassen werden. Die Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen bleibt hiervon unberührt. (§ 23 (3) BauNVO)

2.2 Garagen und überdachte Stellplätze (Carports) i. S. v. § 12 BauNVO sowie Nebenanlagen i. …

Garagen und überdachte Stellplätze (Carports) i. S. v. § 12 BauNVO sowie Nebenanlagen i. S. v. § 14 (1) BauNVO dürfen nur hinter der Flucht der vorderen (straßenseitigen) Baugrenze zugelassen werden. Abweichend von § 3 (1) GarVO M-V gilt dies nicht für Carports und Nebenanlagen von Reihenhausanlagen. Die Zulässigkeit von nicht überdachten Stellplätzen und von Nebenanlagen i. S. v. § 14 (2) BauNVO bleibt von Satz 1 unberührt. (§ 12 (6), 23 (5) BauNVO)

3 Mindestgröße von Baugrundstücken, Zahl der Wohnungen § 9 Abs. 1 Nr. 3, 6 BauGB
3.1 Die Mindestgröße eines Baugrundstücks wird festgesetzt mit 500 m² für die Errichtung von …

Die Mindestgröße eines Baugrundstücks wird festgesetzt mit 500 m² für die Errichtung von Einzelhäusern und mit 350 m² für die Errichtung von Doppelhäusern (je Doppelhaushälfte).

3.2 Je Wohngebäude sind höchstens zwei Wohnungen zulässig.

Je Wohngebäude sind höchstens zwei Wohnungen zulässig.

4 Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen (Immissionsschutz) § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB
4.1 Innerhalb der Flächen für Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen …

Innerhalb der Flächen für Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen sind Gebäudeseiten und Dachflächen von schutzbedürftigen Räumen im Sinne der DIN 4109 (Schlafräume, Aufenthaltsräume in Wohnungen, Büroräume usw.) entsprechend ihrer Nutzung und dem ausgewiesenen Lärmpegelbereich so auszuführen, dass die erforderlichen resultierenden bewerteten Schalldämmmaße gem. Tab. 8 der DIN 4109 eingehalten werden. Soweit sich beim Nachweis der resultierenden bewerteten Schalldämmmaße aufgrund vorhandener Gegebenheiten (Veränderung der Immissionssituation) ein maßgeblicher Außenlärmpegel ergibt, der von dem ausgewiesenen Lärmpegelbereich abweicht, ist dieser dem Nachweis zugrunde zu legen. Dabei darf der ermittelte maßgebliche Außenlärmpegel für die lärmabgewandten Gebäudeseiten ohne besonderen Nachweis um 5 dB(A) gemindert werden. Anforderungen an die resultierende Luftschalldämmung von Außenbauteilen nach DIN 4109 (Tab. 8) Lärm- Maßgeblicher pegel- Außenlärmbereich pegel dB(A) I bis 55 II 56 bis 60 III 61 bis 65

4.2 Innerhalb der festgesetzten Flächen für Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche …

Innerhalb der festgesetzten Flächen für Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen sind Fenster von Schlafräumen und Kinderzimmern zur schallabgewandten Seite zu orientieren. Ist dies nicht möglich, sind aktive schallgedämmte Lüftungseinrichtungen erforderlich. Innerhalb der Flächen für Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen sind Terrassen und Balkone nur auf der von den Planstraßen A, B abgewandten Gebäudeseite zulässig.

5 Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft; Anpflanzgebote, Bindungen für die Erhaltung von Bäumen und sonstigen Bepflanzungen § 9 Abs. 1 Nr. 20, 25 und Abs. 6 BauGB
5.1 Die mit Nr. 1 (in einer Raute) bezeichneten Grünflächen mit der Zweckbestimmung …

Die mit Nr. 1 (in einer Raute) bezeichneten Grünflächen mit der Zweckbestimmung ‚Naturnahe Grünfläche' sind mit einer kräuterreichen Landschaftsrasenmischung anzusäen. Die Flächen sind mindestens 1 x jährlich und höchstens 2 x jährlich - jeweils nach dem 10. Juli zu mähen. Auf einem 2,50 m breiten Streifen entlang der Grenzen zu den Baugebieten ist eine häufigere Mahd zulässig. Auf 10 % der Gesamtfläche sind Gruppen mit heimischen, standortgerechten Gehölzen gemäß Pflanzenliste (siehe Textfestsetzung 5.14) anzupflanzen. Die Pflanzgruppen sind mit einer Mindestgröße von 60 m² anzulegen; darauf ist je 2,25 m² ein Strauch zu pflanzen. Je 1.000 m² Gesamtfläche ist ein heimischer, standortgerechter Laubbaum einzuordnen. Wege sind mit einem Anteil von 6 % der Gesamtfläche zulässig.

5.2 Auf der mit Nr. 2 (in einer Raute) bezeichneten Grünfläche mit der Zweckbestimmung …

Auf der mit Nr. 2 (in einer Raute) bezeichneten Grünfläche mit der Zweckbestimmung ‚Parkanlage' ist die Anlage von Spiel- und Sportflächen, befestigten Wege- und Platzflächen sowie - innerhalb der abgegrenzten Flächen für die Regelung des Wasserabflusses - von Maßnahmen der Regenwasserbewirtschaftung entsprechend Textfestsetzung Nr. 5.3 zulässig. Wege- und Platzflächen sind auf maximal 10 % der Gesamtfläche beschränkt; Spiel- und Sportflächen werden dabei nicht eingerechnet. Die als grobe Trassenführung festgesetzten sonstigen Hauptwege sind mindestens in wassergebundener Bauweise anzulegen. In einem Abstand von 30 m von den geschützten Biotopen sind intensive Nutzungen und Flächenbefestigungen auszuschließen; Parkwege können in einem Abstand von mindestens 10 m geführt werden. Auf mindestens 5 % der Gesamtfläche sind Gehölzgruppen mit standortgerechten Sträuchern und einer Mindestgröße von 40 m² anzulegen. Innerhalb der Fläche sind heimische, standortgerechte Laubbäume und Obstbäume als Hochstämme in Gruppen anzupflanzen (sh. TF 5.14). Dabei ist je 500 m² Gesamtfläche ein Baum anzusetzen. Bestandsbäume und Bäume mit Pflanzgebot können angerechnet werden. 50 % der verbleibenden Offenflächen sind durch Ansaat mit einer kräuterreichen Landschaftsrasenmischung als extensive Wiesen zu entwickeln und dauerhaft zu bewirtschaften. Diese Flächen sind mindestens 1 x jährlich und höchstens 2 x jährlich - jeweils nach dem 10. Juli zu mähen. Auf einem 2,50 m breiten Streifen entlang der Grenzen zu den Baugebieten und entlang der Gerinnesohle der Flächen für die Wasserwirtschaft ist eine häufigere Mahd zulässig.

5.3 Auf den mit Nr. 3 (in einer Raute) bezeichneten Grünflächen mit der Zweckbestimmung …

Auf den mit Nr. 3 (in einer Raute) bezeichneten Grünflächen mit der Zweckbestimmung ‚Regenwasserbewirtschaftung' sind landschaftsgerecht modellierte Mulden und Abflussbahnen nach dem Leitbild des ökologischen Gewässerausbaus anzulegen: Profilierung einer naturnahen Sohle, variierende Böschungsneigungen 1:3 bis 1:7; Einbau von Rigolen. Die Flächen können im Bedarfsfall temporär geflutet werden. Im Randbereich der wasserwirtschaftlich genutzten Flächen - vorzugsweise südseitig - sind einzelne Gehölzinseln anzulegen. Die verbleibenden Flächen sind durch Ansaat mit einer kräuterreichen Landschaftsrasenmischung als extensive Wiesen zu entwickeln und dauerhaft zu bewirtschaften. Die Flächen sind mindestens 1 x jährlich und höchstens 2 x jährlich zu mähen. Wege sind mit einem Anteil von 5 % der Gesamtfläche zulässig. Auf einem 2,50 m breiten Streifen entlang der Grenzen zu den Baugebieten und entlang der Gerinnesohle der Flächen für die Wasserwirtschaft ist eine häufigere Mahd zulässig.

5.4 Auf den mit Nr. 4 (in einer Raute) bezeichneten Flächen mit einem Anpflanzgebot am …

Auf den mit Nr. 4 (in einer Raute) bezeichneten Flächen mit einem Anpflanzgebot am Westrand der Baugebiete und östl. der Planstraße A (Grabenquerung) sind zweireihige, freiwachsende Hecken anzupflanzen. Der Pflanzabstand der Reihen und innerhalb der Reihen muss 1,50 m betragen. Teilabschnitte, die mit einer Breite < 3,5 m festgesetzt sind, dürfen einreihig bepflanzt werden. Es sind Sträucher mit einer Mindestqualität von H 60-100 cm zu verwenden.

5.5 Auf der mit Nr. 5 (in einer Raute) bezeichneten Fläche mit einem Anpflanzgebot am …

Auf der mit Nr. 5 (in einer Raute) bezeichneten Fläche mit einem Anpflanzgebot am Westrand der öffentlichen Grünflächen sind dreireihige, freiwachsende Hecken anzupflanzen. Der Abstand der Reihen und innerhalb der Reihen muss 1,50 m betragen. Es sind Sträucher mit einer Mindestqualität von H 60-100 cm zu verwenden.

5.6 An den mit Nr. 6 (in einer Raute) bezeichneten Standorten sind unter den Planstraßen A, B …

An den mit Nr. 6 (in einer Raute) bezeichneten Standorten sind unter den Planstraßen A, B Querungseinrichtungen (Amphibientunnel) einzubauen, die mindestens 1,00 m breit und 0,80 m hoch sind und eine gefahrlose Migration von Amphibien und Kleintieren zwischen den angrenzenden Grünflächen ermöglichen. An allen Straßenabschnitten, die an öffentliche Grünflächen angrenzen, sind feste Amphibienleiteinrichtungen im Straßenseitenraum zu installieren. (i. V. m. § 44 (5) BNatSchG)

5.7 An den mit Nr. 7 (in einer Raute) bezeichneten Standorten sind vor der Beseitigung von …

An den mit Nr. 7 (in einer Raute) bezeichneten Standorten sind vor der Beseitigung von Gehölzbeständen im Geltungsbereich des B-Plans 14 Holzbeton-Nistkästen für kleine Singvogelarten als vorgezogene Ersatzmaßnahme (CEF) anzubringen. Ein regelmäßiges Kastenpflegeprogramm ist durchzuführen. (i. V. m. § 44 (5) BNatSchG)

5.8 An den mit Nr. 8 (in einer Raute) bezeichneten Kleingewässern sind folgende Maßnahmen zur …

An den mit Nr. 8 (in einer Raute) bezeichneten Kleingewässern sind folgende Maßnahmen zur Verbesserung des Erhaltungszustands der lokalen Amphibienpopulationen umzusetzen: Gehölzbeseitigung auf der Süd und Südostseite; Gehölzerhaltung oder -pflanzung, v. a. Sträucher, auf der West- und Nordwestseite; Entschlammung des Gewässergrundes, Herstellung von Bereichen mit einer Böschungsneigung von 1:3 bis 1:5 auf Nord- und Ostseite des Gewässers; Anlage von spaltenreichen Reisig- und Steinhaufen unmittelbar oberhalb der Böschung.

5.9 An den Standorten mit Anpflanzgeboten für Einzelbäume entlang der Planstraßen A, B in den …

An den Standorten mit Anpflanzgeboten für Einzelbäume entlang der Planstraßen A, B in den angrenzenden Grünflächen und in der Grünfläche ‚Grünverbindung' sind Laubbäume einer jeweils gleichen Art gemäß Pflanzenliste (siehe Festsetzung 5.14) anzupflanzen. Standortabweichungen bis zu 3 m können im Einzelfall zugelassen werden. Der Abstand zur baulichen Begrenzung der Verkehrsanlagen muss mindestens 2,00 m und maximal 3,00 m betragen.

5.10 An den innerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen festgesetzten Einzelstandorten ist …

An den innerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen festgesetzten Einzelstandorten ist jeweils ein Baum einer im Straßenraum gleichbleibenden Art gemäß Pflanzenliste (siehe Festsetzung 5.14) anzupflanzen. Die paarweise in einem Abstand von 12 m festgesetzten Anpflanzungen in der Planstraße B sind jeweils mit einer durchgehenden Pflanzscheibe zu versehen. Die Bäume im Straßenraum sind mit Baumschutzbügeln gegen Anfahren zu schützen.

5.11 Die im Plangebiet zugelassenen öffentlichen Spielplätze für die Altersgruppe 7 - 13 Jahre …

Die im Plangebiet zugelassenen öffentlichen Spielplätze für die Altersgruppe 7 - 13 Jahre sind jeweils mit einer Nettospielfläche von mindestens 500 m² anzulegen; der öffentliche Bolzplatz für die Altersgruppe 14 - 19 Jahre ist mit einer Nettospielfläche von mindestens 800 m² anzulegen.

5.12 Für Pflanzungen entlang der Straßen sind zu verwenden: 4x verpflanzte Hochstämme aus …

Für Pflanzungen entlang der Straßen sind zu verwenden: 4x verpflanzte Hochstämme aus extraweitem Stand mit einem Stammumfang von 18-20 cm. Die Baumscheibe ist in einer Mindestgröße von 12 m² und einer Mindestbreite von 2,5 m dauerhaft unbefestigt zu belassen und mit Rasen anzusäen. Die Baumgruben sind mit einem durchwurzelungsfähigen Substrat, einem Volumen von mindestens 16 m³ und einer Tiefe von mindestens 0,80 m herzustellen.

5.13 Für Pflanzungen innerhalb von öffentlichen Grünflächen sind zu verwenden: 3x verpflanzte …

Für Pflanzungen innerhalb von öffentlichen Grünflächen sind zu verwenden: 3x verpflanzte Hochstämme mit einem Stammumfang von 16-18 cm. Die Pflanzgruben sind mit einem Volumen von mindestens 1,5 m³ und einer Tiefe von mindestens 0,80 m herzustellen.

5.14 Pflanzenliste Großkronige Straßenbäume Acer platanoides 'Cleveland' Carpinus betulus …

Pflanzenliste Großkronige Straßenbäume Acer platanoides 'Cleveland' Carpinus betulus Corylus colurna Quercus palustris Quercus robus Tilia cordata Tilia platyphyllos Obstbäume Malus domestica (Apfel) in den Sorten 'Gravensteiner', 'Roter Boskoop', 'Pommerscher Krummstiel' Pyrus communis (Birne) in den Sorten 'Bunte Juli', 'Bosc's Flaschenbirne', 'Alexander Lukas' Prunus domestica (Pflaume) in den Sorten 'Anna Späth', 'Frühe Fruchtbare', 'Hauszwetschge' Juglans regia (Walnuss) in den Sorten 'Esterhazy II', 'Wunder von Monrepos', 'Mars' Straucharten Corylus avellana Crataegus laevigata Euonymus europaeus Lonicera xylosteum Prunus spinosa Rhamnus frangula Rosa canina

5.15 Die Schutzgrünflächen beidseitig der Planstraße A sind mit einer Blumen- / …

Die Schutzgrünflächen beidseitig der Planstraße A sind mit einer Blumen- / Kräuterrasenmischung (ca. 20% / 80%) anzusäen. Die Flächen sind ca. 3 bis 5 x jährlich, höchstens 8 x jährlich - jeweils nach dem 10. Juli zu mähen.

5.16 Für die Entwicklungspflege von grünordnerischen Maßnahmen auf öffentlichen Flächen sind …

Für die Entwicklungspflege von grünordnerischen Maßnahmen auf öffentlichen Flächen sind die nachfolgenden Mindestfristen zu beachten: Baumpflanzungen - 10 Jahre, Gehölzpflanzungen - 5 J., Anlage von Rasenflächen - 3 J., Anlage von Wiesenflächen 20 J.

5.17 Die zum Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft festgesetzten Maßnahmen nach Nr. …

Die zum Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft festgesetzten Maßnahmen nach Nr. 5.1 - 5.10 werden den Bau- und Verkehrsflächen im Plangebiet - mit Ausnahme der Baugebiete WA20, WA21, des Flurstücks 128/16 (MI22) und des 255 m langen westlichen Teilstücks der Planstraße K - gesammelt zugeordnet. (§ 9 (1 a) BauGB) (sh. Hinweis F)

6 Örtliche Bauvorschriften § 9 (4) BauGB i. V. m. § 86 (1, 3) LBauO M-V
6.1 Einfriedungen innerhalb eines Abstands von 5 m zu den Planstraßen B - J dürfen eine Höhe …

Einfriedungen innerhalb eines Abstands von 5 m zu den Planstraßen B - J dürfen eine Höhe von 1,2 m ü. G. nicht überschreiten und nicht in der Gestalt und Wirkung einer Mauer (auch Gabionen oder Feldstein-Trockenmauern) ausgebildet werden. Einfriedungen sonstiger Grundstücksteile dürfen eine Höhe von 1,8 m ü. G. nicht überschreiten. Einfriedungen dürfen die straßenseitige Begrenzung des Baugebietes (Grundstücksgrenze) nicht übertreten; Hecken sind mit artgerecht entsprechend zurückversetzter Pflanzlinie anzulegen (Rückversatz der Pflanzlinie mind. 0,5 m) und jährlich zu schneiden.

6.2 Plätze für bewegliche Abfallbehälter auf den Baugrundstücken sind durch Anpflanzungen …

Plätze für bewegliche Abfallbehälter auf den Baugrundstücken sind durch Anpflanzungen oder bauliche Verkleidungen vor direkter Sonneneinstrahlung zu schützen. Vorgärten dürfen nicht als Arbeits- oder Lagerfläche benutzt werden. Öffentliche Plätze für Recyclingbehälter sind mit einem gegen Verwehungen von Abfall hinreichend engmaschigen Zaun zu umgrenzen und zu den angrenzenden Grünflächen mit mindestens 1-reihigen Strauchpflanzungen einzugrünen. Es sind Sträucher der Pflanzenliste (sh. TF 5.14) mit einer Mindestqualität von H 60-100 cm zu verwenden.

6.3 Die Gebäude in den Baugebieten WA 8b und WA 15 sowie eingeschossige Nebengebäude, Garagen …

Die Gebäude in den Baugebieten WA 8b und WA 15 sowie eingeschossige Nebengebäude, Garagen und Carports im gesamten Plangebiet sind mit begrünten Dachflächen herzustellen, die eine geregelte Regenwasserrückhaltung mit verzögertem Abfluss ermöglichen. (i. V. m. § 9 (1) Nr. 16 BauGB) Die festgesetzten Mindestdachneigungen dürfen für die genannten Nebengebäude, Garagen und Carports unterschritten werden.

6.4 Abweichend von § 6 (8) LBauO M-V dürfen Carports (straßenseitig offene Kleingaragen) …

Abweichend von § 6 (8) LBauO M-V dürfen Carports (straßenseitig offene Kleingaragen) innerhalb der in den Baugebieten WA 8b und WA 15 festgesetzten Flächen für Carports über die gesamte Länge der Grundstücksgrenze zur angrenzenden Wohnbebauung ohne eigene Abstandsflächen errichtet werden, wenn sie eine mittlere Wandhöhe bis zu 3 m nicht überschreiten und ohne Öffnungen zu der benannten Nachbargrenze ausgeführt werden.

6.5 Die innerhalb der Flächen für Aufschüttungen festgesetzte Höhenlage der Geländeoberfläche …

Die innerhalb der Flächen für Aufschüttungen festgesetzte Höhenlage der Geländeoberfläche (44,0 m DHHN 92) ist als Geländeoberfläche nach § 6 (4) LBauO M-V zu verstehen. Die festgesetzte Aufschüttung wird abweichend von § 6 (1) LBauO M-V ohne eigene Abstandsflächen zugelassen.

Hinweise

A Wenn während der Erdarbeiten Sachen, Sachgesamtheiten oder Teile von Sachen entdeckt …

Wenn während der Erdarbeiten Sachen, Sachgesamtheiten oder Teile von Sachen entdeckt werden, von denen anzunehmen ist, dass an ihrer Erhaltung gemäß § 2 Abs. 1 DSchG M-V ein öffentliches Interesse besteht, ist gem. § 11 DSchG M-V die untere Denkmalschutzbehörde zu benachrichtigen. Anzeigepflicht besteht für den Entdecker, für den Leiter der Arbeiten, für den Grundeigentümer, und für zufällige Zeugen, die den Wert des Gegenstandes erkennen. Der Fund und die Fundstelle sind bis 5 Werktage nach Zugang der Anzeige in unverändertem Zustand zu erhalten. (§ 11 DSchG M-V)

B Die Bestimmungen der §§ 18, 19 NatSchAG M-V und der Baumschutzsatzung der Hanse- und …

Die Bestimmungen der §§ 18, 19 NatSchAG M-V und der Baumschutzsatzung der Hanse- und Universitätsstadt Rostock sind einzuhalten. Bei notwendigen Baumfällungen ist ein Fällantrag beim Amt für Stadtgrün, Naturschutz und Landschaftspflege, als zuständiger Naturschutzbehörde einzureichen.

C Im Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes sind die Grünflächengestaltungssatzung der …

Im Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes sind die Grünflächengestaltungssatzung der Hansestadt Rostock vom 19.09.2001 und die Spielflächensatzung der Hansestadt Rostock vom 07.11.2001 sowie die Stellplatzsatzung der Hanse- und Universitätsstadt Rostock vom 16.11.2017 anzuwenden.

D Die Arbeiten zur Baufeldfreimachung (Abbruchmaßnahmen, Gehölzrodungen usw.) müssen …

Die Arbeiten zur Baufeldfreimachung (Abbruchmaßnahmen, Gehölzrodungen usw.) müssen außerhalb der Vogelbrutzeit im Zeitraum vom 15. September bis zum 28. Februar erfolgen. Eine Bauzeitenregelung kann entfallen, wenn die Arbeiten vor Besetzung der Brutreviere beginnen und ohne Unterbrechung fortgeführt werden. Bei Unterbrechungen ist der aktuelle Brutvogelbesatz durch eine ökologische Baubegleitung zu kontrollieren. Bei Bauarbeiten im Zeitraum der Amphibienwanderung zwischen 05. März und 15. Mai sind die Baubereiche im 250 m - Umfeld von Reproduktionsgewässern durch mobile Amphibienleiteinrichtungen gegen Zuwanderung von außen fachgerecht zu sichern (ökol. Baubegleitung). Kleingewässer (auch Gartenteiche), die von Baumaßnahmen berührt werden, sind außerhalb der Laich- und Wanderungsperiode von Amphibien (15. November - 05. März) zu entleeren. Aufgefundene Tiere sind fachgerecht in benachbarte, geeignete Kleingewässer / Gartenteiche umzusiedeln (ökol. Baubegleitung). Gebäudeabbrüche oder Fällungen von Bäumen mit Quartiereignung für Fledermäuse sind im Zeitraum von Mitte August bis Mitte Oktober durchzuführen. Außerhalb dieses Zeitraums muß unmittelbar vor Beginn der Maßnahme durch eine ökologische Baubegleitung sichergestellt werden, dass eine Tötung von Fledermäusen sicher ausgeschlossen werden kann. Sollten einzelne besetzte Quartiere von Fledermäusen bzw. Brutvogelnistplätze aufgefunden werden, sind die Arbeiten einzustellen und das weitere Vorgehen ist jeweils mit der ökologischen Baubegleitung abzustimmen. Wenn nur eine erheblich störende Ausführungsvariante gefunden werden kann, ist die UNB zu kontaktieren.

E Die Funktionsfähigkeit der getroffenen Artenschutzmaßnahmen für Amphibien …

Die Funktionsfähigkeit der getroffenen Artenschutzmaßnahmen für Amphibien (Grünflächenbehandlung, Leiteinrichtungen, Querungshilfen, Gewässeroptimierung) ist durch Überwachung der Entwicklung des Artbestandes im Bereich der Gewässer und Grünflächen in einem 5-jährigen Monitoring durch ein Fachbüro für Artenschutz nachzuweisen. Bei Feststellung von Funktionseinschränkungen ist über weiterreichende Maßnahmen zu entscheiden, durch die mindestens der 2015 - 2017 festgestellte Zustand und die Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Arten Laubfrosch, Knoblauchkröte, Kammmolch und Rotbauchunke dauerhaft gewährleistet wird.

F Unter Berücksichtigung der Textfestsetzungen Nr. 5.1 - 5.10, verbleibt im Plangebiet ein …

Unter Berücksichtigung der Textfestsetzungen Nr. 5.1 - 5.10, verbleibt im Plangebiet ein Ausgleichsdefizit i. S. v. § 1 a (3) BauGB in Höhe von 86.462 m² Flächenäquivalent. Dieses Ausgleichsdefizit wird durch Abbuchung von dem Ökokonto "Renaturierung der Carbäk zwischen Riekdahler Weg und Verbindungsweg" ausgeglichen. Der unteren Naturschutzbehörde liegt dazu die verbindliche Reservierungsbestätigung vom 02.04.2019 zwecks nachfolgender Ausstellung eines Abbuchungszertifikats vor.

G Der südöstliche Teil des Plangebietes liegt in der Trinkwasserschutzzone III der Warnow. …

Der südöstliche Teil des Plangebietes liegt in der Trinkwasserschutzzone III der Warnow. Die Nutzungsbeschränkungen der Schutzzonenverordnung vom 27.03.1980 sind zu beachten. Die Lagerung von wassergefährdenden Stoffen ist der unteren Wasserbehörde gem. § 20 (1) LWaG anzuzeigen.

H Die DIN 4109 ist im Bauamt der Hansestadt Rostock, Abt. Bauordnung, im Haus des Bauens …

Die DIN 4109 ist im Bauamt der Hansestadt Rostock, Abt. Bauordnung, im Haus des Bauens und der Umwelt, Holbeinplatz 14 in 18069 Rostock einsehbar (vgl. TF 4.1).

I Luftwärmepumpen und vergleichbare Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass sie …

Luftwärmepumpen und vergleichbare Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass sie unter Berücksichtigung aller Anlagen im Einwirkungsbereich die Immissionsrichtwerte der TA Lärm am nächstgelegenen Immissionsort nicht überschreiten. Dies kann erreicht werden, wenn in Abhängigkeit von ihrer Schallleistung folgende Mindestabstände eingehalten werden: Schallleistungspegel in [dB(A)] Die Berechnung der Mindestabstände beinhaltet einen Zuschlag für Ton- und Informationshaltigkeit von 6 dB(A). Stationäre Anlagen wie Luftwärmepumpen dürfen keine tieffrequenten Geräusche erzeugen.

Rechtsverbindlich ist nur der Originalplan der Gemeinde. Die Darstellung hier ist eine Lesehilfe. Stand 12.10.2026.

Welche Vermessung Sie wann brauchen

Für ein Wohnhaus in diesem Gebiet sind in der Regel diese Vermessungen nötig.

  1. Vor dem Kauf: Grenzen klären

    Neue Grundstücke werden oft ohne Grenzsteine gebildet. Legen Sie im Kaufvertrag fest, wer Flurstücksbildung und Schlussabmarkung bezahlt. Grenzen und Grundstücke

  2. Für die Planung: Lage- und Höhenplan

    Grundlage für Ihr Architekturbüro, mit Grenzen, Höhen und den Festsetzungen des Plans. Lage- und Höhenplan

  3. Für den Bauantrag: Lageplan

    Er ist nach § 7 BauVorlVO M-V vorgeschrieben. Reichen Gebäude oder Abstandsflächen näher als 0,5 m an die Grenze, muss ihn eine amtliche Vermessungsstelle erstellen, zum Beispiel Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure.

  4. Vor Baubeginn: Absteckung

    Wir übertragen Ihr Vorhaben mit Grob- und Feinabsteckung auf das Grundstück und übergeben der Baufirma Höhenfestpunkte. Vermessung für Bauherren

  5. Nach Fertigstellung: Gebäudeeinmessung

    Sie ist nach § 28 GeoVermG M-V Pflicht. Haben wir Lageplan und Absteckung erstellt, sinkt die Gebühr um 10 %. Gebäudeeinmessung

Woher die Angaben stammen

Bebauungspläne und Satzungen
Bauportal Mecklenburg-Vorpommern. Wir übernehmen die dort veröffentlichten Angaben in unsere Datenbank, letzter Abgleich am 13.10.2026. Diesen Plan im Bauportal M-V ansehen
Flurstücke
Amtliches Liegenschaftskataster, © GeoBasis-DE/M-V. Die Karte lädt die Flurstücke rund um das Plangebiet direkt vom Geodatenserver des Landes.
Hintergrundkarten
basemap.de © GeoBasis-DE/BKG (CC BY 4.0), Luftbild © GeoBasis-DE/M-V.

Rechtsverbindlich sind nur die bekannt gemachten Planunterlagen der Gemeinde. Unsere Darstellung dient der Orientierung. Hat sich seit dem letzten Abgleich etwas geändert, kann sie vom Bauportal abweichen.

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Wir sagen Ihnen, welche Vermessung Sie brauchen, und erstellen Lageplan, Absteckung und Gebäudeeinmessung aus einer Hand.