Qualified development plan (qualifizierter Bebauungsplan) · In force

BPlan Nr. 09.SO.191-2TB Rostock, Hanse- und Universitätsstadt Studieren und Wohnen beim Pulverturm, 2. Teilbereich

The development plan covers an area in Hanse- und Universitätsstadt Rostock (Südstadt area). It has been in force since 13 August 2026. The plan area covers about 10.4 hectares.

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Not legally binding. Only the plan drawing in the Bauportal M-V (state building portal) is valid. View the plan drawing in the Bauportal Plan data: Bauportal M-V (state building portal), as of 12 October 2026. Sources and notes

At a glance

Details according to the Bauportal M-V, as of 12 October 2026

Location
Hanse- und Universitätsstadt Rostock
Village or district Südstadt
Independent city
Rostock
Surveying in this region
Legal status
In force since 13 August 2026
Type of plan
Qualified development plan (qualifizierter Bebauungsplan)
No. 09.SO.191-2TB
Area
about 10.4 ha

Legal status

Can you build here?

The development plan is legally binding. It sets out what may be built on the plots in its area. You find the details in the plan drawing and in the text part.

Whether your own project fits the plan is decided by the local building authority (untere Bauaufsichtsbehörde). You can ask them in advance with a preliminary building enquiry (Bauvoranfrage).

What is a qualified development plan?

It sets at least the type and extent of building use, the parts of the plots that may be built on and the local roads and paths. A project is allowed if it does not go against these rules and access and services are secured (§ 30 Abs. 1 BauGB).

Plan content

Where and how you may build

The map above shows what the plan sets for each area. Tap an area to learn more.

Not legally binding. Our view is a reading aid. Legally, only the plan drawing in the Bauportal M-V (state building portal) is valid. View the plan drawing in the Bauportal

The sub-areas at a glance

Sub-areas with the same provisions share one row.

Sub-area Purpose Buildable Floor area Full storeys Top edge Building style
SO 1a Building envelope 38 to 45.5 m special
SO 1a Building envelope 38 to 42 m special
SO 1a, SO 1b Other special area Wissenschaft up to 80 % of the area (GRZ 0.8) up to 2.4 times the area (GFZ 2.4) special
SO 1b Building envelope 41 to 48.5 m special
SO 1b Building envelope 39 to 46.5 m special
SO 1b Building envelope 39 to 43 m special
SO 1b Building envelope 41 to 45 m special
SO 2 Other special area Wissenschaft up to 80 % of the area (GRZ 0.8) up to 3 times the area (GFZ 3) special
SO 2 Building envelope 42.5 to 50 m special
SO 2 Building envelope 42.5 to 46.5 m special
SO 3 Other special area Evangelische Einrichtungen und - Dienste up to 80 % of the area (GRZ 0.8) up to 2.4 times the area (GFZ 2.4) special
SO 3 Building envelope 44.5 to 52 m special
SO 3 Building envelope 44.5 to 48.5 m special
SO 3, 4 Building envelope 45 to 52.5 m special
SO 3, 4 Building envelope 45 to 49 m special
SO 4 Other special area Wissenschaft up to 80 % of the area (GRZ 0.8) up to 2.6 times the area (GFZ 2.6) special
WA 1 General residential area up to 40 % of the area (GRZ 0.4) up to 1.5 times the area (GFZ 1.5) special
WA 1 Building envelope 4 to 5 at most 44 m special
WA 1 Building envelope 4 to 6 at most 47.5 m special
WA 1 Building envelope 4 to 6 at most 48 m special
WA 1 Building envelope 4 to 5 at most 45 m special
WA 1 Building envelope 4 to 5 at most 44.5 m special
WA 1 Building envelope at most 6 at most 48.5 m special
WA 1 Building envelope at most 6 at most 48 m special
WA 1 Building envelope 6 to 7 at most 50.5 m special
WA 2 General residential area up to 40 % of the area (GRZ 0.4) special
WA 2 Building envelope 3 to 5 at most 50 m special
WA 2 Building envelope at most 1 at most 37 m special
WA 3 General residential area up to 40 % of the area (GRZ 0.4) 4 to 5 at most 50.5 m

What the map shows

  • Other special area

    For this area the plan sets what may be built and how much.

  • General residential area

    For this area the plan sets what may be built and how much.

  • Building envelope (28)

    Buildings must stand inside the building line. Ancillary structures such as garages may be allowed outside, unless the plan says otherwise. In the plan: Buildable plot area with building line (Section 23 BauNVO).

  • Mandatory building line (9)

    Buildings must be built on this line.

  • Boundary between different uses (4)

    Separates areas for which the plan sets different uses or dimensions.

  • Green space (6)

    Area that stays green, for example a park, playground or garden.

  • Roads and paths (5)

    Area for roads, paths and squares. In the plan: Traffic area.

  • Road boundary line (7)

    Boundary between road and building plot.

  • Keeping trees and shrubs (33)

    What grows here must be kept: trees, shrubs or other planting.

  • Public facilities

    Area for public facilities such as a school, nursery or fire station.

  • Garages and ancillary structures (7)

    Area for garages, parking spaces or other ancillary structures.

  • Right of way or utility right (3)

    The area must stay accessible for paths or utility lines.

  • Utilities (3)

    Area or line for electricity, water, sewage or similar.

  • Kept free of buildings (2)

    This area must not be built on, for example because a road, railway or utility line is planned here.

Text part (Part B)

The text part of the plan in its original wording. Open an item to read it. The wording is only available in German.

1 Art der baulichen Nutzung § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, §§ 4 und 11 BauNVO

1.1 Allgemeine Wohngebiete

Allgemeine Wohngebiete (§ 4 BauNVO) In den Allgemeinen Wohngebieten sind zulässig

  • Wohngebäude,
  • die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
  • Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke. Nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden
  • Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
  • sonstige nicht störende Gewerbebetriebe.
  • Anlagen für Verwaltungen,
  • Gartenbaubetriebe,
  • Tankstellen.
1.2 sonstige Sondergebiete "Wissenschaft" Die sonstigen Sondergebiete „Wissenschaft“ dienen …

sonstige Sondergebiete "Wissenschaft" Die sonstigen Sondergebiete „Wissenschaft“ dienen vorwiegend der Unterbringung von Lehr-, Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen. Im Rahmen der allgemeinen Zweckbestimmung sind zulässig:

  • Gebäude und Anlagen der Forschung, Entwicklung und Lehre,
  • Labors, Werkstätten und Lager,
  • Büro- und Verwaltungsgebäude,
  • Anlagen für kulturelle und soziale Zwecke,
  • Schank- und Speisewirtschaften,
  • Gewerbebetriebe zur Herstellung von Produkten, die in einem sachlichen und räumlichen Zusammenhang mit den Einrichtungen der Forschung, Entwicklung und Lehre stehen und ihnen gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind. Ausnahmsweise können zugelassen werden:
  • Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen, sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb oder der Forschungs-, Entwicklungs- oder Lehreinrichtung zugeordnet und ihnen gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
  • Unterkünfte für Gäste und zeitweilig Beschäftigte,
  • Räume für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben,
  • sonstige nicht störende Handwerksbetriebe,
  • in den Baugebieten SO 1a, 1b, und 2 auch über den in § 12 Abs. 1 BauNVO genannten Umfang hinausgehende Stellplätze und Garagen für die Baugebiete SO
1.3 sonstiges Sondergebiet „evangelische Einrichtungen und - Dienste“ Das sonstige …

sonstiges Sondergebiet „evangelische Einrichtungen und - Dienste“ Das sonstige Sondergebiet „evangelische Einrichtungen und - Dienste“ dient der Unterbringung von Gebäuden und Räumen für die Kirchenverwaltung, für kirchliche Veranstaltungen sowie der Unterbringung von Beherbergungseinrichtungen und dem Wohnen. Zulässig sind:

  • Gebäude und Räume für Tagungen, Konferenzen, Symposien, Konsultationen, Werkstätten, Projekte, Vorträge und Seminare,
  • Gebäude und Räume für die Kirchenverwaltung,
  • kirchliche Dienstwohnungen sowie Wohnungen für Emeriti,
  • Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
  • die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nichtstörenden Handwerksbetriebe,
  • Anlagen für kulturelle, soziale und sportliche Zwecke,
  • sonstige Anlagen für kirchliche Zwecke.
1.4 Zum Schutz vor Gewerbelärm sind in den sonstigen Sondergebieten SO im sonstigen …

Zum Schutz vor Gewerbelärm sind in den sonstigen Sondergebieten SO im sonstigen Sondergebiet SO Schallabstrahlung (einschließlich Park- und Lieferverkehr auf dem Anlagengrundstück) pro m² überbaubarer Grundstücksfläche die in der Planzeichnung (Teil A) festgesetzten Emissionskontingente (L ) in entsprechender Anwendung der DIN 45691:2006-12 „Geräuschkontingentierung“ - weder tags (06.00 bis 22.00 Uhr) noch nachts (22.00 Uhr bis 06.00 Uhr) überschreiten. Die Prüfung der Einhaltung erfolgt nach DIN 45691: 2006-12, Abschnitt 5. Bei der Ausbreitungsrechnung ist für die Ersatzschallquelle eine Quellenhöhe von 19,8 m über dem Boden anzunehmen.

2 Maß der baulichen Nutzung § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, § 2 BauNVO

2.1 Im sonstigen Sondergebiet SO te zulässige Grundfläche durch die in § 19 Abs. 4 Satz 1 Nr. …

Im sonstigen Sondergebiet SO te zulässige Grundfläche durch die in § 19 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauNVO bezeichneten Anlagen bis zu einer Grundflächenzahl von 0,9 überschritten werden.

3 abweichende Bauweise § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, § 22 Abs. 4 BauNVO

3.1 In der abweichenden Bauweise sind die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als …

In der abweichenden Bauweise sind die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen zu errichten. Die Gebäudelängen dürfen mehr als 50 m betragen.

4 überbaubare Grundstücksflächen

4.1 Ein über das Maß nach § 23 Abs. 2 BauNVO hinausgehendes Zurücktreten von Gebäuden oder …

Ein über das Maß nach § 23 Abs. 2 BauNVO hinausgehendes Zurücktreten von Gebäuden oder Gebäudeteilen hinter die Baulinie kann bis zu einem Maß von 1,50 m als Ausnahme zugelassen werden. In den sonstigen Sondergebieten SO WA 1 kann auch ein Vortreten von Gebäudeteilen vor die Baulinie bis zu einem Maß von 1,50 m im Rahmen der Gliederung von Gebäudefassaden zugelassen werden.

4.2 In den allgemeinen Wohngebieten WA 1 bis WA 3 dürfen die festgesetzten Baugrenzen für die …

In den allgemeinen Wohngebieten WA 1 bis WA 3 dürfen die festgesetzten Baugrenzen für die Anordnung von Balkonen, Loggien oder Wintergärten um bis zu 5 m überschritten werden.

5 Bauliche und sonstige technische Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche und Licht § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB

5.1 An den Außenfassaden von Gebäuden sind nachfolgende Maßnahmen des passiven Schallschutzes …

An den Außenfassaden von Gebäuden sind nachfolgende Maßnahmen des passiven Schallschutzes zu realisieren: Zum Schutz vor Außenlärm müssen die Außenbauteile schutzbedürftiger Räume bei Neu,- Um- und Ausbauten den Anforderungen an die Luftschalldämmung gemäß DIN 4109-1:2018-01 entsprechen. Für Räume, die nicht nur zum vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, sind die Anforderungen an das resultierende Schalldämm-Maß gemäß DIN 4109-1:2018-01 zu ermitteln. Hierzu sind die in der Nebenzeichnung dargestellten maßgeblichen Außenlärmpegel zugrunde zu legen. Die maßgeblichen Außenlärmpegel im Nachtzeitraum gelten dabei nur für Räume, die überwiegend zum Schlafen genutzt werden können und nur, wenn der maßgebliche Außenlärmpegel Nacht, den maßgeblichen Außenlärmpegel Tag übersteigt. Für die von der maßgeblichen Lärmquelle abgewandten Gebäudeseiten darf gemäß DIN 4109- 2:2018-01 Abschn. 4.4.5.1 der maßgebliche Außenlärmpegel ohne besonderen Nachweis

  • bei offener Bebauung um 5 dB(A)
  • bei geschlossener Bebauung bzw. bei Innenhöfen um 10 dB(A) gemindert werden.
5.2 Zum Schutz vor Verkehrslärm sind schutzbedürftige Aufenthaltsräume von Wohnungen …

Zum Schutz vor Verkehrslärm sind schutzbedürftige Aufenthaltsräume von Wohnungen innerhalb des Allgemeinen Wohngebietes WA 3 und des sonstigen Sondergebietes SO nete Grundrissgestaltung auf den von den Hauptverkehrsstraßen (Südring, Albert-Einstein-Straße) abgewandten Gebäudeseiten anzuordnen. Sofern eine Anordnung aller schutzbedürftigen Aufenthaltsräume an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, sind mindestens die Schlafräume auf den lärmabgewandten Gebäudeseiten anzuordnen. Werden innerhalb des allgemeinen Wohngebietes WA 3 ausnahmsweise öffenbare Fenster oder Türen von Schlafräumen von Wohnungen an Fassaden mit maßgeblichen Außenlärmpegeln größer 62 dB(A) im Nachtzeitraum angeordnet, sind diese mit schalldämpfenden Vorbauten (wie verglaste Loggien oder Wintergärten) unter Wahrung einer ausreichenden Raumbelüftung oder Maßnahmen gleicher Wirkung (wie besondere Fensterkonstruktionen) zu versehen. Aufenthaltsräume von Ein-Zimmer-Wohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.

5.3 Werden außerhalb des allgemeinen Wohngebietes WA 3 und des sonstigen Sondergebietes SO 3 …

Werden außerhalb des allgemeinen Wohngebietes WA 3 und des sonstigen Sondergebietes SO 3 Übernachtungsräume mit Fenstern ausschließlich an Fassaden mit maßgeblichen Außenlärmpegeln größer 62 dB(A) im Nachtzeitraum errichtet, umgebaut oder erweitert, sind diese mit aktiven schallgedämmten Lüftungseinrichtungen auszustatten, sofern eine ausreichende Raumbelüftung nicht bereits durch andere Maßnahmen (wie hinterlüftete schalldämpfende Vorbauten) sichergestellt ist. Die Lüftungseinrichtungen sind so auszulegen, dass die erforderlichen resultierenden Schalldämmmaße der Außenbauteile gemäß textlicher Festsetzung 5.1 eingehalten werden und eine ausreichende Raumbelüftung bei geschlossenen Fenstern gewährleistet ist.

5.4 Außenwohnbereiche (wie Loggien, Balkone, Terrassen) an Fassaden mit maßgeblichen …

Außenwohnbereiche (wie Loggien, Balkone, Terrassen) an Fassaden mit maßgeblichen Außenlärmpegeln größer 65 dB(A) im Tagzeitraum, sind durch geeignete Schallschutzmaßnahmen (wie z. B. Balkonverglasungen) gegenüber dem Verkehrslärm abzuschirmen. Hiervon kann abgewichen werden bei Wohnungen, die über einen weiteren Außenwohnbereich an einer Fassade mit Außenlärmpegeln bis maximal 65 dB(A) bzw. über einen weiteren baulich geschlossenen Außenwohnbereich verfügen.

5.5 Von den Festsetzungen 5.1 bis 5.4 kann abgewichen werden, wenn im Rahmen eines …

Von den Festsetzungen 5.1 bis 5.4 kann abgewichen werden, wenn im Rahmen eines Einzelnachweises ermittelt wird, dass sich die maßgeblichen Außenlärmpegel durch die Abschirmung vorgelagerter Baukörper oder durch andere Umstände vermindern.

5.6 Zum Schutz vor gewerblichen Geräuscheinwirkungen innerhalb der überbaubaren …

Zum Schutz vor gewerblichen Geräuscheinwirkungen innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen 1 und 2 des allgemeinen Wohngebietes WA 1 ist eine Grundrissorientierung in der Art vorzusehen, dass sich an den Fassaden entlang der Baulinien keine öffenbaren Fenster von schutzbedürftigen Aufenthaltsräumen befinden. Von dieser Grundrissorientierung kann abgewichen werden, wenn durch bauliche Maßnahmen wie hinterlüftete vorgehängte Fassaden bzw. Vorbauten eine Reduzierung des Beurteilungspegels auf mindestens 55 dB(A) am Tag und 40 dB(A) in der Nacht vor dem geöffneten Fenster nachweislich erreicht wird.

5.7 Zum Schutz vor Lärm sind die innenseitigen Wände und Decken der Tiefgaragenein- und …

Zum Schutz vor Lärm sind die innenseitigen Wände und Decken der Tiefgaragenein- und -ausfahrten schallabsorbierend (Absorptionsgrad D Technik auszuführen. Münden die Tiefgaragenein- und -ausfahrten an Gebäudefassaden, sind vorrangig Nebenräume wie Bäder, Küchen, Flure u. ä. an den darüber liegenden Fassadenbereichen anzuordnen. Ist dies nicht möglich, sind andere bauliche Maßnahmen (z. B. nicht öffenbare Fenster, verglaste Vorbauten oder geschlossene Laubengänge) vorzusehen, Arbeitsverhältnisse gewahrt sind.

5.8 Innerhalb der Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Spielplatz, Altersgruppe 14-19 Jahre“ …

Innerhalb der Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Spielplatz, Altersgruppe 14-19 Jahre“ ist die Einordnung eines Streetballfeldes oder einer Kletterwand nur unmittelbar an der nach Südwesten ausgerichteten Grenze des Plangeltungsbereichs zulässig. Weitere lärmintensive Nutzungen sind ausgeschlossen.

5.9 Zum Schutz der Insekten und weiterer nachtaktiver Tiere dürfen bei Straßenbeleuchtungen …

Zum Schutz der Insekten und weiterer nachtaktiver Tiere dürfen bei Straßenbeleuchtungen und in den Außenwohnbereichen nur Leuchtmittel mit geringem Ultraviolett (UV)- und Blauanteil mit Farbtemperaturen bis höchstens 3000 Kelvin verwendet werden.

6 bedingte Zulässigkeit festgesetzter baulicher Nutzungen

6.1 Zum Schutz der Wohnnutzungen vor Gewerbelärm gilt im Baugebiet WA 1 folgende …

Zum Schutz der Wohnnutzungen vor Gewerbelärm gilt im Baugebiet WA 1 folgende Nutzungsreihenfolge: Innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen 1, 3 und 5 sind Wohngebäude erst dann zulässig, wenn die innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche 2 zulässigen baulichen Anlagen mit einer Mindestzahl von 6 Vollgeschossen soweit hergestellt sind, dass eine ausreichende Schallabschirmung für die erstgenannten Wohngebäude wirksam ist. Innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche 4 sind Wohngebäude erst nach immissionswirksamer Herstellung der baulichen Anlagen innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche 1 und 2 mit jeweils 6 Vollgeschossen zulässig. Immissionswirksam hergestellt sind die baulichen Anlagen innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen 1 und 2 erst dann, wenn die Gebäuderiegel ohne Unterbrechung und bis zu den jeweiligen Enden der festgesetzten Baulinien hergestellt sind.

7 Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft in Verbindung mit dem Anpflanzen und dem Erhalt von Bäumen und Sträuchern § 9 Abs. 1 Nr. 20, 25 BauGB

7.1 Stellplätze sind versickerungsfähig zu gestalten (z. B. versickerungsfähiges Pflaster …

Stellplätze sind versickerungsfähig zu gestalten (z. B. versickerungsfähiges Pflaster, Rasengittersteine, Schotterrasen).

7.2 Innerhalb der öffentlichen und privaten Grünflächen mit der Zweckbestimmung …

Innerhalb der öffentlichen und privaten Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Grünverbindung mit temporärer Regenwasserrückhaltung“ sind auf mindestens 5 % der Gesamtfläche Gehölzgruppen mit standortgerechten heimischen Sträuchern und einer Mindestgröße von 20 m² anzulegen. Dabei ist je 200 m² der festgesetzten Grünfläche ein Baum anzusetzen. Bestandsbäume und Bäume mit Pflanzgebot können angerechnet werden. Die Anlage von befestigten Wege- und Platzflächen ist auf maximal 10% der Gesamtfläche zulässig. Die Grünflächen sind gegenüber dem umgebenden Gelände, um bis zu 0,5 m abzusenken, so dass sie eine Retentionsfunktion bei Starkregenereignissen erfüllen können. In die Retentionsflächen ist ein naturnahes Kleingewässer mit einer dauerhaften Wasserfläche von mindestens 120 m², Flachwasser- und einer Tiefwasserzone mit einem dauerhaften Wasserstand von 1,50 m zu integrieren.

7.3 Innerhalb der Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern der Planstraße „A“ sind …

Innerhalb der Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern der Planstraße „A“ sind Laubbäume in Gruppen zu zwei Bäumen mit einem Abstand von 12 m in einer durchgehenden Baumscheibe zu pflanzen. Der Abstand zwischen den Gruppen darf maximal 24 m betragen. Es ist eine Baumart aus der Pflanzenliste (Text 7.10) zu verwenden. (§ 11 BauNVO) 1a, 1b, 2 und 4 (§ 11 BauNVO) 1a, 1b, 2 und 4 sowie 3 nur solche Betriebe und Anlagen zulässig, deren mittlere 2 darf die sich aus der festgesetzten Grundflächenzahl errechne- (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, § 23 BauNVO) 1a, 1b und 2 sowie im Allgemeinen Wohngebiet 3 durch geeigvon 8 bis 11 dB) und nach dem Stand der mit denen gesunde Wohn- und (§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB)

7.4 Innerhalb der Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern entlang der …

Innerhalb der Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern entlang der Albert-Einstein- Straße sind insgesamt 27 Laubbäume in Reihe mit einem Abstand von 10 m zu pflanzen. Lücken für Grundstückszufahrten sind mit einer Breite von höchstens 20 m zulässig. Es ist eine Baumart aus der Pflanzliste (Text 7.10) zu verwenden.

7.5 Innerhalb der Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Freizeit- und Erholungsfläche mit …

Innerhalb der Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Freizeit- und Erholungsfläche mit temporärer Regenwasserrückhaltung“ sind insgesamt 12 Laubbäume gemäß Pflanzenliste (Text 7.10) zu pflanzen. Die Grünfläche ist gegenüber dem umgebenden Gelände um bis zu 0,5 m abzusenken, so dass sie eine Retentionsfunktion bei Starkregenereignissen erfüllen kann. Anlagen, die die Retentionsfunktion der Fläche ausschließen oder einschränken, sind unzulässig. Versiegelungen für Wege und Platzflächen sind bis maximal 10% der Gesamtfläche zulässig.

7.6 Innerhalb der Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern entlang der nordwestlichen …

Innerhalb der Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern entlang der nordwestlichen Grenze des WA 1 sowie entlang der nordwestlichen Grenzen der öffentlichen Grünflächen „Kinderspielplatz 7-13 Jahre“ sowie „Grünverbindung“, jeweils angrenzend an die Sondergebiete SO 1a und 1b ist eine Baumreihe aus einer Baumart der Pflanzenliste (Text 7.10) in einem Abstand von 10 m zu pflanzen. An notwendigen Ein- und Ausfahrten, Grundstückszufahrten und für Straßenbeleuchtung ist eine Verschiebung der Baumstandorte um bis zu 3 m zulässig.

7.7 Innerhalb der Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern der Verkehrsfläche mit der …

Innerhalb der Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern der Verkehrsfläche mit der besonderen Zweckbestimmung „Fußgängerbereich/Radweg“ ist eine Baumreihe aus einer Baumart gemäß Pflanzenliste (Text 7.10) mit einem Abstand von 10 bis 12 m zu pflanzen. An notwendigen Ein- und Ausfahrten, Grundstückszufahrten und für Straßenbeleuchtung ist eine Verschiebung der Baumstandorte um bis zu 3 m zulässig.

7.8 Für Baumpflanzungen gemäß Text 7.3, 7.4, 7.6 und 7.7 sind 4x verpflanzte Hochstämme mit …

Für Baumpflanzungen gemäß Text 7.3, 7.4, 7.6 und 7.7 sind 4x verpflanzte Hochstämme mit einem Stammumfang von 18-20 cm zu verwenden. Die Baumscheiben sind in einer Mindestgröße von 12 m² bei einer Mindestbreite von 2,5 m dauerhaft unbefestigt zu belassen und mit Rasen anzusäen. Die Baumgruben sind mit einem durchwurzelungsfähigen Substrat, einem Volumen von mindestens 16 m³ und einer Tiefe von mindestens 0,8 m herzustellen.

7.9 Für Pflanzungen gemäß Text 7.2 und 7.5 sind 3x verpflanzte Hochstämme mit einem …

Für Pflanzungen gemäß Text 7.2 und 7.5 sind 3x verpflanzte Hochstämme mit einem Stammumfang von 18-20 cm zu verwenden. Die Pflanzgruben sind mit einem Volumen von mindestens 1,5 m³ und einer Tiefe von mindestens 0,8 m herzustellen. Sträucher sind mit einer Qualität von mindestens H 125 - 150 cm zu pflanzen.

7.10 Pflanzenliste für Baumpflanzungen

Pflanzenliste für Baumpflanzungen: Acer campestre (Feld-Ahorn) Malus sylvestris (Holz-Apfel) Acer pseudoplatanus (Berg-Ahorn) Prunus padus (Traubenkirsche) Alnus glutinosa (Schwarz-Erle) Pyrus communis (Birne) Betula pendula (Birke) Quercus robur (Stiel-Eiche) Carpinus betulus (Hainbuche)

7.11 Bei privaten Stellplatzanlagen und öffentlichen Parkflächen ist je vier ebenerdige …

Bei privaten Stellplatzanlagen und öffentlichen Parkflächen ist je vier ebenerdige Kraftfahrzeugstellplätze mindestens ein Baum mit 18/20 cm Stammumfang, gemessen in 1 m Höhe, zu pflanzen.

7.12 Der im Bebauungsplan festgesetzte Wertstoffcontainerstellplatz ist mit einem gegen …

Der im Bebauungsplan festgesetzte Wertstoffcontainerstellplatz ist mit einem gegen Verwehungen von Abfall hinreichend engmaschigen Zaun zu umgrenzen und zu den angrenzenden Grünflächen mit mindestens 1-reihigen Strauchpflanzungen einzugrünen. Es sind vorzugsweise einheimische Sträucher mit einer Mindestqualität von H 60-100 cm zu verwenden.

7.13 Als Ersatz für den Verlust von Fledermausquartieren sind im Zuge des Neubaus von Gebäuden …

Als Ersatz für den Verlust von Fledermausquartieren sind im Zuge des Neubaus von Gebäuden Quartiere und Einflugmöglichkeiten für Fledermäuse in die Fassaden der Dachbereiche zu integrieren. Als Einflugmöglichkeiten können verschiedene Strukturen verbaut werden (z. B. Fledermaus- Einlaufblenden der Firma Schwegler oder vergleichbar). Die Anzahl der zu verbauenden Strukturen richtet sich nach der Anzahl der verlorengegangenen Quartiere, wobei jedes Quartier im Verhältnis 1:2 zu ersetzen ist. Einflugöffnungen dürfen nicht der direkten oder indirekten Beleuchtung ausgesetzt sein.

8 Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung von Schäden durch Starkregen § 9 Abs. 1 Nr. 16 Buchstabe c BauGB

8.1 Im Baugebiet WA 1 sowie innerhalb der Gemeinbedarfsfläche für kirchliche und soziale …

Im Baugebiet WA 1 sowie innerhalb der Gemeinbedarfsfläche für kirchliche und soziale Zwecke sind Flächen festgesetzt worden, die von Bebauung freizuhalten sind. Die Festsetzungen dienen der Sicherung von Notwasserwegen bei Starkregenereignissen. Die Notwasserwege sind von Hochbauten freizuhalten. Das bestehende, von Südwesten nach Nordosten bzw. Norden weisende natürliche Geländegefälle ist beizubehalten. Notwasserwege sind in Form von Rinnen oder Flutmulden auszubilden. Sie können in die Freiflächengestaltung der Grundstücke einbezogen werden. Einbauten, die den freien Regenwasserabfluss behindern können, sind unzulässig. Von der festgesetzten Lage der Notwasserwege darf abgewichen werden, soweit die beabsichtigte Funktion hierdurch nicht eingeschränkt wird.

8.2 Zum Schutz vor Überflutung bei Starkregenereignissen mit Wiederkehrintervallen von 30 …

Zum Schutz vor Überflutung bei Starkregenereignissen mit Wiederkehrintervallen von 30 Jahren sind auf den Baugrundstücken Anlagen zur Rückhaltung von Niederschlagswasser mit nachfolgend aufgeführten Speichervolumen herzustellen:

  • in den Allgemeinen Wohngebieten WA 1 bis WA 3: 0,0219 m³ Speichervolumen je m² Grundstücksfläche
  • in den Sonstigen Sondergebieten SO 1a, SO 1b, SO 2, SO 3 und SO 4: 0,0337 m³ Speichervolumen je m² Grundstücksfläche,
  • in der Gemeinbedarfsfläche für kirchliche und soziale Zwecke: 0,0248 m³ Speichervolumen je m² Grundstücksfläche
8.3 Zum Schutz vor Überflutung bei Starkregenereignissen mit Wiederkehrintervallen von 2 …

Zum Schutz vor Überflutung bei Starkregenereignissen mit Wiederkehrintervallen von 2 Jahren ist die Einleitmenge von Regenwasser in das örtliche Kanalnetz zu begrenzen. Durch technische Einrichtungen ist sicherzustellen, dass bei Errichtung baulicher Anlagen, die folgenden Regenwasserabflussmengen nicht überschritten werden:

  • Sonstige Sondergebiete SO 1a und 1b: 0,00273 l/s je m² Grundstücksfläche,
  • Sonstiges Sondergebiet SO 2: 0,00244 l/s je m² Grundstücksfläche,
  • Sonstige Sondergebiete SO 3 und SO 4: 0,00575 l/s je m² Grundstücksfläche,
  • Allgemeines Wohngebiet WA 1: 0,00122 l/s je m² Grundstücksfläche,
  • Allgemeine Wohngebiete WA 2 und WA 3: 0,00280 l/s je m² Grundstücksfläche,
  • Gemeinbedarfsfläche: 0,00359 l/s je m² Grundstücksfläche.
8.4 In den allgemeinen Wohngebieten WA 1 bis 3 sowie in der Gemeinbedarfsfläche sind 80 % der …

In den allgemeinen Wohngebieten WA 1 bis 3 sowie in der Gemeinbedarfsfläche sind 80 % der Dachflächen, in den sonstigen Sondergebieten SO 1a, 1b, 2 und 4 sowie im sonstigen Sondergebiet SO 3 sind 50 % der Dachflächen extensiv zu begrünen, und zwar so, dass sie eine Retentionsfunktion für Niederschlagswasser erfüllen. Hierzu sind sie mit einer Substratschicht von mind. 10 cm und einem Wasserrückhalteelement mit mind. 6 cm anzulegen. Die Dächer sind mit einer Kräuter-Gräser-Sedum-Mischung zu begrünen, zu pflegen und zu erhalten (z. B. Optigrün Mäander FKM 60). Eine Entwicklungspflege von mindestens 3 Jahren ist zu sichern. Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie sind in Kombination mit extensiver Dachbegrünung als aufgeständerte Anlagen zulässig.

9 Zuordnung von Ausgleichsmaßnahmen § 9 Abs. 1 a BauGB

9.1 Die im Text 7.2 bis 7.7 festgesetzten Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur …

Die im Text 7.2 bis 7.7 festgesetzten Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft dienen dem Ausgleich von Eingriffsfolgen nach § 1 a Abs. 3 BauGB. Die Maßnahmen gemäß Text 7.2, 7.3, 7.4, 7.5 und 7.7 sowie die auf den öffentlichen Grünflächen festgesetzten Maßnahmen gemäß Text 7.6 werden den Erschließungsanlagen zugeordnet.

9.2 Die Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne des § 1a Abs. 3 BauGB können nicht durch …

Die Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne des § 1a Abs. 3 BauGB können nicht durch Maßnahmen innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans ausgeglichen werden. Das Ausgleichsdefizit in Höhe von 195.799 m² Flächenäquivalent ist vom Ökokonto „Aufwertung des Dragunsgrabens“ der Hanse- und Universitätsstadt Rostock abzubuchen. Die Ökokontomaßnahme dient der Sicherung und Entwicklung der Population gefährdeter Fledermaus- und Säugetierarten sowie Brutvögeln im Stadtgebiet. Die Abbuchungsbeträge werden entsprechend den jeweiligen Eingriffsflächenäquivalenten, abzüglich kompensationsmindernder Maßnahmen (extensive Dachbegrünung) sowie abzüglich der Maßnahmen innerhalb des Geltungsbereich des Bebauungsplans (Text 7.2 bis 7.7) wie folgt den Eingriffsflächen zugeordnet: Verursacher Eingriffsflächen- Kompensations- Kompensations- Abbuchung vom äquivalent minderung maßnahmen im Ökokonto (m² EFÄ) Flächenäquivalent Plangebiet (m² KFÄ) (m² KFÄ) Flächenäquivalent (m² KFÄ) SO 1a 10.337 250 10.087 SO 1b 26.781 1.250 25.531 SO 2 12.108 625 11.483 SO 3 18.552 875 17.677 SO 4 11.472 625 10.847 WA 1 51.016 2.461 800 (Text 7.6) 47.755 WA 2 20.927 640 20.287 WA 3 24.028 640 23.388 Gemeinbedarfsfläche 10.364 400 9.964 Verkehrsflächen/ 11.627 2.200 9.427 Versorgungsflächen (Text 7.3, 7.4 und 7.7) Grünflächen 16.141 6.188 (Text 7.2) 9.353 600 (Text 7.5) gesamt 195.799

10 örtliche Bauvorschriften § 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 86 LBauO M-V

10.1 In den allgemeinen Wohngebieten sind nur Putzfassaden zulässig. Ausnahmsweise können auch …

In den allgemeinen Wohngebieten sind nur Putzfassaden zulässig. Ausnahmsweise können auch Fassaden mit Holz- oder Holz-Putz Verkleidungen zugelassen werden.

10.2 Für die Farbgestaltung von Fassaden in den allgemeinen Wohngebieten dürfen nur Farbtöne …

Für die Farbgestaltung von Fassaden in den allgemeinen Wohngebieten dürfen nur Farbtöne mit Remissionswerten über 40 verwendet werden. Nur Gliederungselemente und Sockelflächen dürfen einen Remissionswert von 40 unterschreiten.

10.3 Dächer sind als Flachdächer oder als flach geneigte Dächer mit einer Dachneigung von 0° …

Dächer sind als Flachdächer oder als flach geneigte Dächer mit einer Dachneigung von 0° bis 5° zu errichten.

10.4 Im Allgemeinen Wohngebiet WA 1 ist innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen 4 und 5 …

Im Allgemeinen Wohngebiet WA 1 ist innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen 4 und 5 das jeweils 6. Geschoss der nach Südwesten ausgerichteten Gebäudefassaden zur Außenwand, um mindestens 2 m zurückzusetzen. Die Außenflächen von Balkonen und Loggien bleiben bei der Bestimmung des Abstandsmaßes unberücksichtigt.

10.5 In den sonstigen Sondergebieten SO 1a, 1b, 2 und 4 sowie im sonstigen Sondergebiet SO 3 …

In den sonstigen Sondergebieten SO 1a, 1b, 2 und 4 sowie im sonstigen Sondergebiet SO 3 sind die Außenwände des obersten Geschosses um 5 m zu den Außenwänden des darunterliegenden Geschosses zurückzusetzen, soweit das oberste Geschoss lediglich der Unterbringung von haustechnischen Anlagen dient.

10.6 In den sonstigen Sondergebieten SO 1a, 1b, 2 und 4 sowie im sonstigen Sondergebiet SO 3 …

In den sonstigen Sondergebieten SO 1a, 1b, 2 und 4 sowie im sonstigen Sondergebiet SO 3 sind haustechnische Anlagen oberhalb des obersten Vollgeschosses vollständig durch Außenwände und Dächer zu umschließen (Technikgeschoss). Haustechnische Dachaufbauten oberhalb des Technikgeschosses sind unzulässig. Hiervon ausgenommen sind notwendige und über Dach zu führende Be- und Entlüftungseinrichtungen. Rückkühlanlagen dürfen ausnahmsweise nach oben offen ausgeführt werden.

10.7 Bei Herstellung von Gemeinschaftsspielplätzen nach § 8 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 LBauO M-V …

Bei Herstellung von Gemeinschaftsspielplätzen nach § 8 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 LBauO M-V kann von § 2 der Spielplatzsatzung der Hansestadt Rostock vom 27. November 2001 (Amts- und Mitteilungsblatt der Hansestadt Rostock Nr. 25 vom 12. Dezember 2001) abgewichen werden. Die Nettofläche von Gemeinschaftsspielplätzen muss mindestens 1,5 m² je Wohnung betragen. Sie darf eine Mindestgröße von 150 m² je Gemeinschaftsspielplatz jedoch nicht unterschreiten.

10.8 Plätze für bewegliche Abfallbehälter auf den Baugrundstücken sind durch Anpflanzungen …

Plätze für bewegliche Abfallbehälter auf den Baugrundstücken sind durch Anpflanzungen oder bauliche Verkleidungen vor direkter Sonneneinstrahlung zu schützen.

10.9 Vorgärten dürfen nicht als Arbeitsflächen oder Lagerflächen genutzt werden.

Vorgärten dürfen nicht als Arbeitsflächen oder Lagerflächen genutzt werden.

10.10 Außenwandflächen, die auf einer Länge von 6 m und einer Höhe von 8 m keine Öffnungen …

Außenwandflächen, die auf einer Länge von 6 m und einer Höhe von 8 m keine Öffnungen aufweisen, sind mit rankenden oder klimmenden Pflanzen an Rankhilfen zu begrünen. Je 3 laufende Meter Wandfläche ist eine Kletterpflanze zu setzen. Einzusetzen sind: Campsis radicans (Klettertrompete), Clematis montana (Berg-Waldrebe), Clematis vitalba (Gemeine Waldrebe), Humulus lupulus (Hopfen), Parthenocissus quinquefolia (Wilder Wein), Wisteria sinensis (Blauregen) und Kletterrosen. Die Pflanzgrube muss eine offene Bodenfläche von mindestens 0,5 m² aufweisen. Alternativ ist der Einsatz fassadengestützter Begrünungssysteme zulässig. Eine Entwicklungspflege von mindestens 3 Jahren ist zu sichern.

10.11 Die Vorschriften der „Satzung der Hansestadt Rostock über die Gestaltung von …

Die Vorschriften der „Satzung der Hansestadt Rostock über die Gestaltung von Baugrundstücken“ (Grünflächengestaltungssatzung) vom 09.10.2001, veröffentlicht im Amts- und Mitteilungsblatt der Hansestadt Rostock Nr. 21 vom 17.Oktober 2001 sind im Geltungsbereich des Bebauungsplans nicht anzuwenden.

10.12 Für durch Baugrenzen zugelassene Außenwände gelten die Vorschriften des § 6 Abs. 5 Sätze …

Für durch Baugrenzen zugelassene Außenwände gelten die Vorschriften des § 6 Abs. 5 Sätze 1 bis 3 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2015, zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. März 2025 (GVOBl. M-V S. 130).

Only the original plan of the municipality is legally binding. This view is a reading aid. As of 12.10.2026.

Which survey you need and when

For a house in this area, you usually need these surveys.

  1. Before you buy: clear up the boundaries

    New plots are often created without boundary stones. Agree in the purchase contract who pays for forming the new land parcels and for the final boundary marking (Schlussabmarkung). Boundaries and plots

  2. For the planning: topographic survey plan

    The basis for your architect, with boundaries, heights and the rules of the plan (Lage- und Höhenplan). Topographic survey plan

  3. For the building application: site plan

    It is required by § 7 BauVorlVO M-V. If buildings or their spacing areas (Abstandsflächen) come closer than 0.5 m to the boundary, an official surveying body must make it, for example a publicly appointed surveying engineer (ÖbVI).

  4. Before building starts: setting out

    We transfer your project to the plot with rough and precise setting out and give the building company fixed height points. Surveying for your new house

  5. After completion: official building survey

    It is required by § 28 GeoVermG M-V. If we made the site plan and the setting out, the fee is 10 % lower. Official building survey (Gebäudeeinmessung)

Where the information comes from

Development plans and bylaws
Bauportal Mecklenburg-Vorpommern (the state building portal). We copy the information published there into our database, last updated on 12 October 2026. View this plan in the Bauportal M-V (in German)
Parcels
Official real estate cadastre, © GeoBasis-DE/M-V. The map loads the parcels around the plan area directly from the state geodata server.
Background maps
basemap.de © GeoBasis-DE/BKG (CC BY 4.0), aerial photo © GeoBasis-DE/M-V.

Only the plan documents published by the municipality are legally binding. Our map is for guidance. If something has changed since the last update, it can differ from the Bauportal.

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