Rechtsvorschriften zur Vermessung in MV

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Rechtsbereiche

Liegenschaftsvermessung

Sie möchten ein Grundstück erwerben oder Teilflächen Ihres Grundstücks verkaufen? Sie planen die Errichtung und Einmessung von Gebäuden auf Ihrem Grundstück oder möchten wissen, wo Ihre Grundstücksgrenzen verlaufen? Wir beraten und unterstützen Sie bei Ihrem Vorhaben und stehen Ihnen mit unserem vielfältigen Leistungsangebot im Bereich der Grundstücksvermessung zur Seite.

Sonderungsvoraussetzungen

Voraussetzungen bei der Bildung von Flurstücken ohne örtliche Vermessung (Sonderungsvoraussetzungen)

In geeigneten Fällen kann die Flurstücksbildung auch ohne örtliche Vermessung (Sonderung) erfolgen. Eine Sonderung ist unter folgenden Voraussetzungen gemäß 4.1.5 LiVermVV M-V möglich:

  • die vorhandenen Grenzpunkte des Trennstücks und die Grenzen, in die eingebunden werden soll, müssen gemäß § 29 Absatz 1 GeoVermG M-V festgestellt sein,
  • für alle vorhandenen Grenzpunkte müssen Koordinaten im amtlichen Lagebezugssystem vorliegen und für die vorgesehenen Grenzpunkte berechnet werden können,
  • der Antragsteller muss erklären, dass er auf die Anzeige der vorgesehenen Grenzpunkte in der Örtlichkeit verzichtet und
  • der Grundstückseigentümer muss sich verpflichten, die spätere Abmarkung vornehmen zu lassen, sofern nicht gemäß § 30 Absatz 2 GeoVermG M-V von einer Abmarkung abgesehen werden kann.

Eine Sonderung ist ohne die o.g. Voraussetzungen zulässig, wenn die vorgesehenen Flurstücksgrenzen

  • der zweckmäßigen Abgrenzung innerhalb von Straßen-, Wege- oder Gewässerflurstücken zwischen maximal zwei zukünftig benachbarten Grenzpunkten – ein polygonaler Verlauf über mehrere, vorgesehene Grenzpunkte ist unzulässig – dienen sollen,
  • in einem Bodenordnungsverfahren nur bis zum Eintritt des neuen Rechtszustandes bestehen bleiben soll oder
  • eine Verschmelzung rückgängig machen sollen.