Rund um den Bau

Sie planen ein Bauvorhaben und möchten sich einen Überblick darüber verschaffen, was bei der Umsetzung Ihres Vorhabens zu beachten ist, welche Vermessungsleistungen Sie benötigen und welche Kosten auf Sie zukommen? Wir beraten und unterstützen Sie gern!

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Unsere Checkliste für Sie

Unsere Checkliste für Sie

Grundstück gefunden. Kaufvertrag und Bebauung stehen an. Was sollten Sie wissen?

  • Bebaubarkeit des Grundstücks prüfen

    Hierzu können Sie eine Bauvoranfrage bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde stellen. Aufschluss geben auch bauplanungsrechtliche Vorschriften wie Innenbereichssatzung der Gemeinde oder Vorgaben eines Bebauungsplans. Diese können im Bau- und Planungsportal M-V kostenfrei eingesehen werden.

  • Privatrechtliche Belastungen prüfen

    Verkäufer bzw. Eigentümer oder Notar befragen und Grundbuchauszug einsehen

  • Öffentlich-rechtliche Lasten prüfen

    Durch schriftliche Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde können Grundstückseigentümer öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem ihre Grundstücke betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen übernehmen (sog. Baulasten. Baulasten sind im Baulastenverzeichnis eingetragen und wirken auch gegenüber Rechtsnachfolgern. Die Einsichtnahme ist über die untere Bauaufsichtsbehörde möglich.

  • Wo verlaufen die Grundstücksgrenzen?

    Eine rechtssichere Darstellung von Flurstücksgrenzen in der Liegenschaftskarte und eine rechtssichere Lage von Grenzpunkten und Grenzmarken in der Örtlichkeit ist nur bei festgestellten Grenzpunkten gewährleistet. Mehr zum Begriff Grenzfeststellung erfahren Sie hier.

    Aufschluss darüber, ob die Grenzpunkte festgestellt sind, kann die Vorlage einer Grenzniederschrift des Eigentümers zum betreffenden Grundstück geben.

    Gern können wir Sie als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure durch Einsichtnahme in das Liegenschaftskataster Auskunft geben, ob Grenzpunkte festgestellt sind. Es besteht zudem die Möglichkeit, dass wir die Lage von vorhandenen Grenzmarken in der Örtlichkeit prüfen.

  • Ist die ggf. bereits vorhandene Bebauung auf dem Grundstück ordnungsgemäß eingemessen und im Liegenschaftskataster eingetragen?

    Gemäß § 28 Abs. 2 GeoVermG M-V besteht für alle Gebäude, die seit dem 12. August 1992 errichtet oder in ihrem Grundriss verändert worden sind, die Pflicht für Grundstücks- oder Gebäudeeigentümer, die zur Fortführung des Liegenschaftskatasters erforderliche Gebäudeeinmessung zu veranlassen und die Kosten hierfür zu tragen. Die Pflicht zur Einmessung besteht für den jeweiligen Eigentümer.

  • Sind die Grundstücksgrenzen von Ihrem Bauplatz ordnungsgemäß durch Grenzmarken gekennzeichnet?

    Grundstücke in einem neuen Baugebiet werden i. d. R. gebildet, ohne dass Grenzmarken gesetzt werden. D. h. die dauerhafte und sichtbare Kennzeichnung der Grenzpunkte durch Grenzmarken (Abmarkung) wird zurückgestellt.

    Das Nachholen einer zurückgestellten Abmarkung wird als Schlussabmarkung bezeichnet. Die Schlussabmarkung wird häufig nach Abschluss der Erschließung durchgeführt – manchmal aber auch erst nach Fertigstellung des Hochbaus oder der Außenanlagen.

    Die jeweiligen Grundstückseigentümer sind gemäß § 30 Abs. 4 GeoVermG M-V dazu verpflichtet, die Abmarkung nach Wegfall der Hinderungsgründe (z. B. Abschluss der Bauarbeiten) auf Ihre Kosten vornehmen zu lassen. Diese Pflicht geht grundsätzlich auf den jeweiligen Eigentümer über.

    Sie sollten daher mit Ihrem Bauträger bzw. Verkäufer klar und schriftlich vereinbaren (z. B. im Notarvertrag), wer welche Kosten trägt. Zu den üblichen Vermessungskosten gehören: Flurstücksbildung und Schlussabmarkung. Sofern ein Grundstück mit neu errichtetem Gebäude verkauft wird, betrifft dies auch die Kosten für die amtliche Gebäudeeinmessung nach Baufertigstellung.

  • Soll nur ein Teil eines Flurstücks gekauft werden?

    In diesem Fall ist im Rahmen einer Liegenschaftsvermessung eine sog. Flurstücksbildung erforderlich. Nach Übernahme der Vermessung in das Liegenschaftskataster erhält der Eigentümer eine Fortführungsmitteilung. Mit diesem Nachweis kann Ihr Notar im Anschluss die Umschreibung im Grundbuch veranlassen.

  • Kaufpreis prüfen

    Bei der Kaufpreisverhandlung und der Finanzierung sollten Aspekte wie Bebaubarkeit, Belastungen, Lasten, Grenzsituation, Erschließung und Vermessungskosten berücksichtigt werden, um unangenehme Überraschungen oder Fehlkalkulationen zu vermeiden.

    Einen ersten Anhalt zum angesetzten Bodenpreis gibt häufig der Vergleich mit dem aktuellen Bodenrichtwert. Der Bodenrichtwert beschreibt nach § 196 BauGB den durchschnittlichen Lagewert für den Boden für Grundstücke innerhalb eines abgegrenzten Gebiets (Bodenrichtwertzone), die nach ihren Grundstücksmerkmalen, insbesondere nach Art und Maß der Nutzbarkeit, weitgehend übereinstimmen und für die im Wesentlichen gleiche allgemeine Wertverhältnisse vorliegen.

    Die Bodenrichtwerte werden in Mecklenburg-Vorpommern durch die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte ermittelt. Der Bodenrichtwert kann online kostenlos über das Bodenrichtwert­informationssystem Deutschland BORIS-D eingesehen werden.

    Zudem besteht auch die Möglichkeit, ein Verkehrswert- oder Marktwertgutachten erstellen zu lassen. Häufig wird ein Gutachten zur Ermittlung des Beleihungswertes der Immobilie vom jeweiligen Kreditinstitut veranlasst.

  • Welche Vermessungsleistungen sind für die Planung und Bebauung erforderlich?

    Einen Überblick über die erforderlichen Leistungen und den Projektablauf haben wir nachfolgend für Sie zusammengestellt.

Jetzt online anfragen oder mehr erfahren.

Unser Leistungspaket für Bauherrinnen und Bauherren

Für die Planung und Errichtung eines Bauvorhabens, z. B. eines Einfamilienhauses, sind in der Regel folgende Leistungen erforderlich:

  • Planungsbegleitende Vermessungen und Beratungen

    • Erstellung eines Lage- und Höhenplans als Planungsgrundlage

      Erstellung eines Lage- und Höhenplans als Planungsgrundlage

      Der Lage- und Höhenplan dient der Planung und Einordnung Ihres Vorhabens auf dem Baugrundstück. Ihr Planungs- bzw. Architekturbüro benötigt diesen als Grundlage für die Erstellung der Entwurfs- und Genehmigungsplanung. Der Lage- und Höhenplan basiert auf einer örtlichen Vermessung und stellt in der Regel folgende Inhalte dar:

      • Katasterinformationen (Flurstücksgrenzen, Flurstücksbezeichnungen)
      • Lage- und Höhe der örtlichen Situation mit Gebäuden und Topographie (Straßen, Wege, Schächte, Bäume, Gewässer etc.)
      • Höhenlage der öffentlichen Verkehrsfläche und des Baugrundstücks
      • Gebäude, First- und Außenwandhöhen der vorhandenen baulichen Anlagen und der unmittelbar benachbarten Gebäude
      • bauplanungsrechtliche Festsetzungen (aus Bebauungsplänen, Innenbereichssatzungen oder anderen Satzungen), insb. Art und Maß der baulichen Nutzung
      • bei Bedarf Einarbeitung des Leitungsbestands der Träger öffentlicher Belange (TÖB)

    • Beratung zur örtlichen Grenzsituation Ihres Baugrundstücks

      Beratung zur örtlichen Grenzsituation Ihres Baugrundstücks

      Für die Planung und Errichtung Ihres Bauvorhabens ist es wichtig zu wissen, wo die Grenzen Ihres Baugrundstücks verlaufen und ob diese festgestellt sind. Um vorgeschriebene Grenzabstände gemäß § 6 Landesbauordnung M-V einzuhalten oder grenznahe Gebäude und Einfriedungen rechtmäßig und rechtssicher zu errichten, ist eine Analyse der örtlichen Grenzsituation unabdingbar. Als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure beraten und unterstützen wir Sie gern rund um die Themen Grundstücksvermessung und Amtliche Auskünfte und Auszüge.

    • Erstellung eines Lageplans als Bauvorlage

      Erstellung eines Lageplans als Bauvorlage

      Für Ihren Bauantrag ist gemäß § 7 Abs. 2 BauVorlVO M-V ein Lageplan erforderlich. Inhalt und Umfang des Lageplans sind abhängig von Ihrem individuellen Vorhaben. Als qualifizierter Geodatendienstleister stellen wir die raumbezogenen Daten für Sie zusammen und ergänzen diese, wenn erforderlich, um eigens erfasste Informationen. Neben den Inhalten des o. g. Lage- und Höhenplans werden folgende Angaben auf Grundlage Ihres Planungsbüros in den Lageplan eingearbeitet:

      • geplante baulichen Anlage mit Höhenlage Erdgeschoss OKFF zur Straße
      • geplante Höhenlage des Baugrundstücks und der baulichen Anlage (Eckpunkte)
      • geplante Stellplätze und Außenanlagen
      • Grenzabstände und Abstandsflächen der geplanten baulichen Anlage

      Sofern Gebäude oder deren Abstandsflächen näher als 0,5 Meter an die Grundstücksgrenze heranreichen, ist gemäß § 7 Abs. 2 BauVorlVO M-V die Erstellung des Lageplans durch eine Stelle im Sinne des § 5 Absatz 2 Nummer 3 bis 6 des Geoinformations- und Vermessungsgesetzes, also z. B. durch uns als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure, vorzunehmen.

      Häufig sind Abweichungen von Anforderungen des öffentlichen Baurechts zur Realisierung eines Vorhabens (sog. Baulasten) erforderlich – z. B., wenn Abstandsflächen auf das Nachbargrundstück ragen (Abstandsflächenbaulast) oder wenn das Baugrundstück über keinen direkten Anschluss an eine öffentliche Verkehrsfläche verfügt (Zuwegungsbaulast). In Vorbereitung auf die Eintragung von Baulasten erstellen wir Ihnen die erforderlichen Unterlagen. Hierzu gehört

      • das Formular zur Baulastenerklärung/ Baulastenübernahme,
      • der amtliche Lageplan mit Darstellung der einzutragenden Baulast und
      • ein Auszug aus der aktuellen Liegenschaftskarte.

  • Bauvermessung

    • Grobabsteckung vom Bauplatz

      Grobabsteckung vom Bauplatz

      Um bei erforderlichen Erdarbeiten zur Vorbereitung des Bauplatzes durch Ihr Tiefbauunternehmen die Lage Ihres Vorhabens auf dem Grundstück anzuzeigen, werden die Haupteckpunkte grob abgesteckt und z. B. durch Holzpflöcke gekennzeichnet.

    • Einrichtung und Übergabe von Höhenfestpunkten

      Im Zuge einer Grobabsteckung oder der Feinabsteckung werden Höhenbezugs- bzw. Höhenfestpunkte eingerichtet und Ihrem Bauunternehmen übergeben, so dass Ihr Vorhaben auch in der Höhenlage entsprechend der Genehmigungsplanung errichtet werden kann.

    • Feinabsteckung (Erstabsteckung)

      Feinabsteckung (Erstabsteckung)

      Die Erstabsteckung, d. h. das Abstecken der Hauptachsen der baulichen Anlagen, der Grenzen des Geländes und das Schaffen notwendiger Höhenfestpunkte (mindestens zwei), liegt gemäß § 3 Abs. 2 VOB-B in der Verpflichtung der Bauherrin bzw. des Bauherrn. Für das Bauunternehmen ist die zur Verfügung gestellte Erstabsteckung maßgebend.

      Sofern die Grenzpunkte Ihres Baugrundstücks festgestellt sind, können wir Ihre Grundstückseckpunkte im Zusammenhang mit einer Grob- oder Feinabsteckung in der Bauphase örtlich durch Holzpflöcke oder andere temporäre Markierungen kennzeichnen (nicht-amtliche Grenzpunktabsteckung).

      Häufig werden durch uns als Vermessungsstelle, über die Verpflichtung der Bauherrin oder des Bauherrn zur Erstabsteckung hinaus, sämtliche durch das Bauunternehmen benötigte Achsen oder Hauptpunkte des Bauvorhabens mehrere Millimeter genau abgesteckt (Feinabsteckung). Die Absteckung kann z. B. direkt durch Nägel auf Holzpflöcke erfolgen oder durch Nägel auf einem Schnurgerüst gekennzeichnet werden. Das Schnurgerüst kann hierbei entweder durch die Baufirma oder durch uns errichtet werden.

      Die Absteckung wird in einem sog. Absteckungsplan dokumentiert, geprüft und Ihrer Baufirma sowie Ihnen als Bauherrn übergeben.

  • Schlussvermessung

    • Amtliche Gebäudeeinmessung nach Baufertigstellung

      Amtliche Gebäudeeinmessung nach Baufertigstellung

      Wird auf einem Grundstück ein Gebäude errichtet oder in seinem Grundriss verändert, so ist zur Aktualisierung des Liegenschaftskatasters bzw. der Liegenschaftskarte eine amtliche Gebäudeeinmessung erforderlich.

      Das Gesetz über das amtliche Geoinformations- und Vermessungswerden verpflichtet Grundstücks- bzw. Gebäudeeigentümer sowie Erbbauberechtigte in § 28 Abs. 2 GeoVermG M-V die erforderliche Vermessung zu veranlassen.

      Sofern wir als Vermessungsstelle bei der Planung und Errichtung Ihres Bauvorhabens gemäß Landesbauordnung M-V tätig waren (d. h. z. B. den Lageplan als Bauvorlage erstellt und die Absteckung durchgeführt haben) wird die Vermessungsgebühr um 10 % reduziert (vgl. Tarifstelle 13.1.3 der Kostenverordnung für Amtshandlungen im amtlichen Vermessungswesen).

    • Grenzbescheinigung

      Grenzbescheinigung

      Eine Grenzbescheinigung dient als Nachweis dafür, dass sich Gebäude, Bauwerke oder auch Erschließungsanlagen innerhalb der Grenzen Ihres Baugrundstücks befinden. Eine Grenzbescheinigung kann nur auf Grundlage einer amtlichen Gebäudeeinmessung oder eines Feldvergleichs ausgestellt werden. Grenzbescheinigungen werden häufig für Beleihungszwecke benötigt und von Ihrem finanzierenden Kreditinstitut gefordert.

    • Abschließende Bestandsdokumentation

      Abschließende Bestandsdokumentation

      von fertiggestellten Gebäuden, Ingenieurbauwerken, Verkehrsanlagen und Außenanlagen.

Überblick über Vermessungskosten

Die anfallenden Vermessungskosten lassen sich in zwei Kategorien einteilen:

1. Kosten für hoheitliche Tätigkeiten und
2. Kosten für freiberufliche Tätigkeiten.

Im Zuge der Planung und Errichtung Ihres Bauvorhabens kommen beide Kostenarten zum Tragen.

Hoheitliche Tätigkeiten

Hoheitliche Tätigkeiten:
Die Kosten für hoheitliche Tätigkeiten wie

  • Grenzfeststellungen,
  • Amtliche Gebäudeeinmessungen,
  • Grenzbescheinigungen oder andere
  • amtliche Auskünfte und Auszüge

richten sich nach der gültigen Kostenverordnung für Amtshandlungen im amtlichen Vermessungswesen (Vermessungskostenverordnung – VermKostVO M-V) sowie dem Verwaltungskostengesetz des Landes M-V – VwKostG M-V.

Es ist zu beachten, dass für hoheitliche Tätigkeiten kein verbindlicher Kostenvoranschlag erstellt werden kann. Die Vermessungskosten werden nach Abschluss der beantragten Liegenschaftsvermessung auf Grundlage der tatsächlich angefallenen Gebühren und Auslagen berechnet.

Im Vorfeld ist jedoch eine Schätzung der voraussichtlichen Gebühren und Auslagen möglich. Die der Kostenberechnung zugrunde liegenden Parameter geben wir in Ihrer individuellen Kostenschätzung transparent an und erläutern die Kostenschätzung auf Wunsch gern.

Um Objektivität und Neutralität zu gewährleisten, sind alle Vermessungsstellen nach § 5 Abs. 2 GeoVermG M-V, d. h. auch Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure, an die Vermessungskostenverordnung gebunden. Um die Vergleichbarkeit von Kostenberechnungen zu gewährleisten, ist daher eine Prüfung der zugrunde liegenden Angaben unbedingt vorzunehmen.

Freiberufliche Tätigkeiten

Freiberufliche Tätigkeiten
Unter freiberufliche Tätigkeiten fallen Leistungen wie

  • die Erstellung eines Lage- und Höhenplans,
  • die Fertigung eines Lageplans als Bauvorlage,
  • die Durchführung der Grobabsteckung vom Bauplatz,
  • die Einrichtung und Übergabe von Höhenfestpunkten,
  • die Feinabsteckung (Erstabsteckung) und
  • die Bestandsdokumentation nach Baufertigstellung.

Diese Leistungen gehören zum Anwendungsbereich der Ingenieurvermessung gemäß Anlage 1 Nr. 1.4.1 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure – HOAI – in der Fassung von 2021. Ingenieurvermessungen im Sinne der HOAI umfassen planungsbegleitende Vermessungen, Bauvermessungen und sonstige vermessungstechnische Leistungen, wie z. B. Vermessungen außerhalb der Planungs- und Bauphase. Für sonstige vermessungstechnische Leistungen nach Nr. 1.4.1 kann gemäß Nr. 1.4.9 ein Honorar abweichend von den Grundsätzen von Nr. 1.4 vereinbart werden.

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