Liegenschaftsvermessungen
Die Führung und Erneuerung des Liegenschaftskatasters, sowie die hierzu erforderlichen Liegenschaftsvermessungen (Grenzfeststellungen, Abmarkungen und Grenzwiederherstellungen) sind öffentliche Aufgaben des Landes (§ 4 Absatz 1 GeoVermG M-V).
Die Aufgaben des amtlichen Vermessungswesens werden u. a. wahrgenommen durch die öffentlich bestellten Vermessungsingenieure als Träger eines öffentlichen Amtes (§ 5 Absatz 1 Nr. 4. GeoVermG M-V) im Rahmen der Berufsordnung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure
(BO-ÖbVI M-V) im Land Mecklenburg-Vorpommern.
Der geodätische Raumbezug (§ 18 GeoVermG M-V) und die geometrischen Begrenzungen von Flurstücken und Gebäuden werden durch Liegenschaftsvermessungen erfasst (§ 22 Absatz 4 GeoVermG M-V).
Liegenschaftsvermessungen sowie die damit verbundenen Verwaltungsverfahren sind
- Flurstücksbildungen z. B. Bildung neuer Flurstücke
(§ 22 Absatz 2 GeoVermG M-V), - Grenzfeststellungen z. B. zur Feststellung vorhandener oder neuer Grenzpunkte
(§ 29 Absatz 2 GeoVermG M-V), - Grenzwiederherstellungen z. B. festgestellter Grenzpunkte
(§ 29 Absatz 5 GeoVermG M-V), - Abmarkungen z. B. örtliche Kennzeichnung von Grenzpunkten durch Grenzmarken
(§ 30 Absatz 1 GeoVermG M-V), - Gebäudeeinmessung nach Baufertigstellung
(§ 28 Absatz 2 GeoVermG M-V).
Die Durchführung einer Liegenschaftsvermessung erfolgt nur auf Antrag eines Berechtigten (§ 8 Absatz 1 BO-ÖBVI M-V). In Mecklenburg-Vorpommern sollen die Liegenschaftsvermessungen von den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren vorgenommen werden
(§ 5 Absatz 5 Satz 3 GeoVermG M-V).
Liegenschaftsvermessungen ohne Bezug zu Gesetzen und Verordnungen…







