Gebäudeeinmessung nach Baufertigstellung

Wohnhaus mit Wintergarten
Die amtliche Gebäudeeinmessung ist eine Liegenschaftsvermessung, welche laut § 28 Absatz 2 Geoinformations- und Vermessungsgesetz – GeoVermG M-V nach der Fertigstellung des Bauvorhabens durchzuführen ist.
Die Vermessungsschriften zur Gebäudeeinmessung werden von dem beauftragten Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur angefertigt und bei der zuständigen unteren Vermessungs- und Geoinformationsbehörde zur Eintragung in das Liegenschaftskataster eingereicht.
Nach Eintragung des neuen Gebäudes in die amtliche Liegenschaftskarte erhält der Eigentümer eine Fortführungsmitteilung vom Kataster- und Liegenschaftsamt.
Im Zusammenhang mit der katasteramtlichen Gebäudeeinmessung erstellen wir Ihnen gern eine
Grenzbescheinigung. Diese wird in der Regel von der baufinanzierenden Bank gefordert.